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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der G K in W, vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Oktober 2016, Zl. LVwG-AV-383/001-2016, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde L; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083, mwN). 4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zum Ganzen etwa den Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083, mwN).
5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, das Landesverwaltungsgericht verkenne, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei jahrzehntelang unbeanstandet bestehenden Gebäuden eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage des Vorliegens eines vermuteten baubehördlichen Konsenses vorzunehmen sei (VwGH 22.10.1992, Zl. 92/06/0169 u.a.), dies insbesondere auch durch Beiziehung von Sachverständigen, und es insoweit von der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche, zumal es hier nicht allein um die Frage der Unvollständigkeit behördlicher Archive gehe, sondern darum, ob der konkrete Bauakt unvollständig sei. Auch fehle, soweit nachvollziehbar, eine Rechtsprechung zur (verfahrensrechtlichen) Auswirkung der Unvollständigkeit des konkreten Behördenaktes auf die Beweislast bei der Beurteilung eines vermuteten behördlichen Konsenses. Hinzu komme, dass das Landesverwaltungsgericht tragende Verfahrensgrundsätze, so das Recht auf Parteiengehör, missachtet habe, als es seine Entscheidung auf Unterlagen eines Parallelverfahrens (Grundsteuermessbescheide betreffend ein Nachbargrundstück) gegründet habe, von welchen die Revisionswerberin keine Kenntnis habe haben und (gemeint: wozu sie keine) Stellung habe nehmen können.
6 Dazu ist Folgendes auszuführen:
7 Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. nochmals den Beschluss Ra 2016/05/0083, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0075, mwN). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. 7 Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss vergleiche , nochmals den Beschluss Ra 2016/05/0083, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa den Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0075, mwN). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
8 Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze in dem genannten Sinn zeigt die Revision mit der Behauptung, dass das Recht auf Parteiengehör missachtet worden sei, bereits deshalb nicht auf, weil sie in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht vorbringt, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen vom Landesverwaltungsgericht, wäre dieses Recht nicht missachtet worden, hätten getroffen werden müssen oder nicht hätten getroffen werden dürfen, um zu einer für die Revisionswerberin günstigen Sachverhaltsgrundlage zu gelangen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde (vgl. dazu nochmals den Beschluss, Ra 2016/05/0083). Abgesehen davon wurde der Revisionswerberin vom Landesverwaltungsgericht vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Möglichkeit eingeräumt, (u.a.) zur Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach aus dessen (in der Revision genannten) Entscheidung vom 29. August 2016 hervorgehe, dass das Grundstück zum Ankaufszeitpunkt im Jahr 1971 noch unbebaut gewesen sei, Stellung zu nehmen, worauf die Revisionswerberin dazu (laut den Verfahrensakten: mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016) eine Stellungnahme erstattet hat. Auch im Hinblick darauf zeigt die Revision somit keine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze auf. 8 Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze in dem genannten Sinn zeigt die Revision mit der Behauptung, dass das Recht auf Parteiengehör missachtet worden sei, bereits deshalb nicht auf, weil sie in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht vorbringt, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen vom Landesverwaltungsgericht, wäre dieses Recht nicht missachtet worden, hätten getroffen werden müssen oder nicht hätten getroffen werden dürfen, um zu einer für die Revisionswerberin günstigen Sachverhaltsgrundlage zu gelangen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde vergleiche , dazu nochmals den Beschluss, Ra 2016/05/0083). Abgesehen davon wurde der Revisionswerberin vom Landesverwaltungsgericht vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Möglichkeit eingeräumt, (u.a.) zur Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach aus dessen (in der Revision genannten) Entscheidung vom 29. August 2016 hervorgehe, dass das Grundstück zum Ankaufszeitpunkt im Jahr 1971 noch unbebaut gewesen sei, Stellung zu nehmen, worauf die Revisionswerberin dazu (laut den Verfahrensakten: mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016) eine Stellungnahme erstattet hat. Auch im Hinblick darauf zeigt die Revision somit keine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze auf.
9 Im Übrigen hat sich das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (vgl. dort insbesondere S. 8 bis 10) mit den einzelnen Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandergesetzt und begründet, warum es den im Juli 2014 von der Revisionswerberin getätigten "Erstangaben", dass das Sommerhaus tatsächlich (erst) Anfang der 70er Jahre errichtet worden sei, und nicht der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass das Gebäude zwischen 1950 und 1965 errichtet worden sei, gefolgt ist. Die Revision stellt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar, dass das Landesverwaltungsgericht diese Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe. 9 Im Übrigen hat sich das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vergleiche , dort insbesondere S. 8 bis 10) mit den einzelnen Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandergesetzt und begründet, warum es den im Juli 2014 von der Revisionswerberin getätigten "Erstangaben", dass das Sommerhaus tatsächlich (erst) Anfang der 70er Jahre errichtet worden sei, und nicht der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass das Gebäude zwischen 1950 und 1965 errichtet worden sei, gefolgt ist. Die Revision stellt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar, dass das Landesverwaltungsgericht diese Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe.
10 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Landesverwaltungsgericht dadurch, dass es keinen Sachverständigen beigezogen hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, zumal nach dem in der Revision ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beschwerdefall nur "allenfalls" mit Hilfe von Sachverständigen das Alter des Wohnhauses hätte festgestellt werden müssen und daraus nicht abzuleiten ist, dass in jedem Fall -
also auch dann, wenn aufgrund anderer Ermittlungsergebnisse, wie im vorliegenden Fall, das Gebäudealter eingegrenzt werden kann - zwingend ein Sachverständiger beigezogen werden muss.
11 Die Revision war daher, weil von ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher, weil von ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050145.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017