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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der T B in W, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2016, Zl. W206 2122998- 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 29. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Säumnisweg nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz vom 10. Mai 2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dieser gemäß § 8 Abs. 1 und 4 leg. cit. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Eritrea zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29. August 2017 (Spruchpunkt III.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. 1 Mit Erkenntnis vom 29. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Säumnisweg nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz vom 10. Mai 2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dieser gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 4 leg. cit. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Eritrea zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29. August 2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit ausschließlich Folgendes vorgebracht: "Es liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG und § 25 VwGG vor". Eine darüberhinausgehende gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe ist der Revision nicht zu entnehmen. 6 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit ausschließlich Folgendes vorgebracht: "Es liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25, VwGG vor". Eine darüberhinausgehende gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe ist der Revision nicht zu entnehmen.
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof zum seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN, und vom 23. Juni 2015, Ra 2015/01/0045). 7 Wie der Verwaltungsgerichtshof zum seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN, und vom 23. Juni 2015, Ra 2015/01/0045).
8 Dabei wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN). 8 Dabei wird der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN).
9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0049 oder auch vom 5. April 2016, Ra 2016/02/0056, jeweils mwN). 9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0049 oder auch vom 5. April 2016, Ra 2016/02/0056, jeweils mwN).
10 Mit der allgemeinen Ausführung, es liege eine "erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG und § 25 VwGG vor", genügt die vorliegende außerordentliche Revision den dargestellten Anforderungen der Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des 10 Mit der allgemeinen Ausführung, es liege eine "erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25, VwGG vor", genügt die vorliegende außerordentliche Revision den dargestellten Anforderungen der Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
11 Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/11/0115, mwN). 11 Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/11/0115, mwN).
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010246.L00Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017