Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Juli 2015, LVwG-410467/16/MS, betreffend Übertretung des GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte und wirft auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte und wirft auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Das gilt auch für das Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen zur strafgerichtlichen Zuständigkeit hins der zum inkriminierten Tatzeitpunkt geltenden - und auch hier anwendbaren - Fassung des GSpG". Das Verwaltungsgericht habe eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, sodass auch das Vorbringen zur Verjährung der Strafbarkeit nach § 168 StGB dahinstehen könne. 6 Das gilt auch für das Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen zur strafgerichtlichen Zuständigkeit hins der zum inkriminierten Tatzeitpunkt geltenden - und auch hier anwendbaren - Fassung des GSpG". Das Verwaltungsgericht habe eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, sodass auch das Vorbringen zur Verjährung der Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB dahinstehen könne.
7 Im Revisionsfall hat das Landesverwaltungsgericht am gegenständlichen Glücksspielgerät einen Höchsteinsatz von EUR 5,00 festgestellt. Diese Feststellung wird mit dem pauschal behaupteten Widerspruch zur hg Rechtsprechung im Revisionsvorbringen nicht beanstandet. Auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts (§ 41 VwGG) ist daher davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht nach der - für den gegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen - Fassung des GSpG vor der Novelle BGBl I Nr 13/2014 in Übereinstimmung mit der hg Rechtsprechung (vgl VwGH vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068) seine Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen hat. 7 Im Revisionsfall hat das Landesverwaltungsgericht am gegenständlichen Glücksspielgerät einen Höchsteinsatz von EUR 5,00 festgestellt. Diese Feststellung wird mit dem pauschal behaupteten Widerspruch zur hg Rechtsprechung im Revisionsvorbringen nicht beanstandet. Auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts (Paragraph 41, VwGG) ist daher davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht nach der - für den gegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen - Fassung des GSpG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, in Übereinstimmung mit der hg Rechtsprechung vergleiche , VwGH vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068) seine Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen hat.
8 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Die vorliegende Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170129.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017