TE Vwgh Beschluss 2017/1/25 Ro 2014/12/0033

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Veröffentlicht am 25.01.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des RB in H, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Oktober 2013, GZ 143.138/1-I/1/13, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der im Jahr 1955 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers vom 31. Juli 2013 stellte die Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 15b Abs 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das sei vom 1. März 1995 bis 31. Juli 2013, keine Schwerarbeitsmonate aufweise. 1 Der im Jahr 1955 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers vom 31. Juli 2013 stellte die Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das sei vom 1. März 1995 bis 31. Juli 2013, keine Schwerarbeitsmonate aufweise.

2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 15b Abs 2 BDG 1979 sei ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorlägen. Die Bundesregierung habe mit Verordnung festgelegt, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege. 2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 sei ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorlägen. Die Bundesregierung habe mit Verordnung festgelegt, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege.

3 Gemäß § 15b Abs 3 BDG 1979 könne der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet habe, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten beantrage. Dieses Antragsrecht werde mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Der Revisionswerber habe das 57. Lebensjahr bereits vollendet und sei antragsberechtigt. 3 Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 könne der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet habe, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten beantrage. Dieses Antragsrecht werde mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Der Revisionswerber habe das 57. Lebensjahr bereits vollendet und sei antragsberechtigt.

4 § 15b Abs 2 BDG 1979 lege fest, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege bzw wann ein Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gelte. Schwerarbeitsmonate könnten während der gesamten Berufslaufbahn vorliegen. Für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerarbeit sei gemäß § 15b Abs 1 BDG 1979 (neben einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) das Vorliegen einer Mindestzahl von Schwerarbeitsmonaten innerhalb eines Zeitraumes von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahren) vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gefordert. Der (der Ruhestandsversetzung vorgelagerte) Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten könne frühestens mit dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten beginnen. Ab diesem Zeitpunkt beginne der Zeitraum, der gemäß § 15b Abs 3 BDG 1979 von der bescheidmäßigen Feststellung umfasst sei. Im Folgenden wurde begründet, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitraum März 1995 bis Juli 2013 keine Schwerarbeitsmonate aufgewiesen habe. 4 Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 lege fest, unter welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege bzw wann ein Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat gelte. Schwerarbeitsmonate könnten während der gesamten Berufslaufbahn vorliegen. Für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerarbeit sei gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 (neben einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) das Vorliegen einer Mindestzahl von Schwerarbeitsmonaten innerhalb eines Zeitraumes von 240 Kalendermonaten (= 20 Jahren) vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gefordert. Der (der Ruhestandsversetzung vorgelagerte) Rahmenzeitraum von 240 Kalendermonaten könne frühestens mit dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten beginnen. Ab diesem Zeitpunkt beginne der Zeitraum, der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 von der bescheidmäßigen Feststellung umfasst sei. Im Folgenden wurde begründet, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitraum März 1995 bis Juli 2013 keine Schwerarbeitsmonate aufgewiesen habe.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1499/2013-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

7 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte der Revisionswerber, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass in Stattgebung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Anzahl sämtlicher Schwerarbeitsmonate, die er seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit erbracht habe, bescheidmäßig - als im Sinne des § 15b BDG 1979 wirksam - festgestellt würden; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 7 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte der Revisionswerber, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass in Stattgebung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Anzahl sämtlicher Schwerarbeitsmonate, die er seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit erbracht habe, bescheidmäßig - als im Sinne des Paragraph 15 b, BDG 1979 wirksam - festgestellt würden; in eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

8 Das ins Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

9 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 9. Oktober 2015 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt. 9 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 9. Oktober 2015 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt.

10 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 räumte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Revisionswerber nicht Gebrauch.

11 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 abgetretene Beschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl zB das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ro 2014/17/0082). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. 11 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 abgetretene Beschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , zB das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ro 2014/17/0082). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

12 Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 58 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg NF Nr 10.092/A). 12 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 58, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg NF Nr 10.092/A).

13 § 33 Abs 1 VwGGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl zB den hg Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl 2011/12/0016, mwN). 13 Paragraph 33, Absatz eins, VwGGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Revisionswerber nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche , zB den hg Beschluss vom 23. Juni 2014, Zl 2011/12/0016, mwN).

14 Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

15 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß § 58 Abs 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. 15 Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 25. Jänner 2017

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014120033.J00

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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