TE Vwgh Beschluss 2017/1/25 Ra 2017/10/0006

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Veröffentlicht am 25.01.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3 idF 2012/I/051;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs2 idF 2013/I/033;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der K W in S, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Oktober 2016, Zl. LVwG-2015/41/2360-16, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. Juli 2016, Zl. Ra 2016/04/0047, und vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/06/0054). Die vorliegende Revision enthält keine derartige gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sondern verweist insofern lediglich auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer - im Rahmen der Revisionsgründe - 5 Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 4. Juli 2016, Zl. Ra 2016/04/0047, und vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/06/0054). Die vorliegende Revision enthält keine derartige gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sondern verweist insofern lediglich auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer - im Rahmen der Revisionsgründe -

"im nachfolgenden erörterten Rechtsfrage".

6 Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass zu den hier relevanten Fragen (Rechtswirkungen der Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG; Pflicht des Rechtsvertreters, sich über Rechtsänderungen zu informieren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Gerichtshof hat im hg. Beschluss vom 24. Februar 2016, Zlen. Ra 2015/09/0145 und 0016, Folgendes ausgeführt: 6 Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass zu den hier relevanten Fragen (Rechtswirkungen der Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG; Pflicht des Rechtsvertreters, sich über Rechtsänderungen zu informieren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Gerichtshof hat im hg. Beschluss vom 24. Februar 2016, Zlen. Ra 2015/09/0145 und 0016, Folgendes ausgeführt:

"Aus der eindeutigen Regelung der § 26 Abs. 4 iVm § 25a Abs. 5 VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem Verwaltungsgericht einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte ‚Weiterbehandlung' der abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des Verwaltungsgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des ‚Revisionsmodells', als sowohl der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof mit ‚Beschwerden' angerufen werden konnten - kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat."Aus der eindeutigen Regelung der Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem Verwaltungsgericht einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte ‚Weiterbehandlung' der abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des Verwaltungsgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des ‚Revisionsmodells', als sowohl der Verfassungsgerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof mit ‚Beschwerden' angerufen werden konnten - kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat.

...

Im vorliegenden Fall ist die Rechtslagenänderung, wodurch die Bekämpfung von Entscheidungen der (‚neuen' erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte mittels Revisionen eingeführt wurde, bereits mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes in Kraft getreten ...; dabei erfolgte eine massive Änderung in der Rechtsmittelsystematik, die zweifelsohne eine rechtzeitige Nachschau auch in die Bestimmungen des VwGG, welches neben dem B-VG die Kernregelungen zu den in die Kompetenz des VwGH fallenden Revisionen beinhaltet, notwendig gemacht hätte. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts dessen in der zugestandenen Unterlassung des berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickt und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag abweist, so steht dies der aufgezeigten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 2012, 2012/22/0053, wonach von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können)."Im vorliegenden Fall ist die Rechtslagenänderung, wodurch die Bekämpfung von Entscheidungen der (‚neuen' erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte mittels Revisionen eingeführt wurde, bereits mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes in Kraft getreten ...; dabei erfolgte eine massive Änderung in der Rechtsmittelsystematik, die zweifelsohne eine rechtzeitige Nachschau auch in die Bestimmungen des VwGG, welches neben dem B-VG die Kernregelungen zu den in die Kompetenz des VwGH fallenden Revisionen beinhaltet, notwendig gemacht hätte. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts dessen in der zugestandenen Unterlassung des berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickt und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag abweist, so steht dies der aufgezeigten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Mai 2012, 2012/22/0053, wonach von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können)."

7 Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100006.L00

Im RIS seit

27.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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