Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des R S in S, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Hauptplatz 27a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. September 2016, KLVwG- 252/6/2016, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, mit dem seinen Anträgen im Zusammenhang mit der Einstufung seines Arbeitsplatzes keine Folge gegeben worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, mit dem seinen Anträgen im Zusammenhang mit der Einstufung seines Arbeitsplatzes keine Folge gegeben worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.
2 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den Beschluss vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0071, mwN). 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , den Beschluss vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0071, mwN).
4 Die vorliegende Revision enthält keine Zulässigkeitsausführungen, aus welchen Gründen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, sodass sie dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine Revision diese Gründe gesondert darzustellen hat, nicht entspricht. 4 Die vorliegende Revision enthält keine Zulässigkeitsausführungen, aus welchen Gründen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, sodass sie dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine Revision diese Gründe gesondert darzustellen hat, nicht entspricht.
5 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 5 Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120112.L00Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017