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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Parteien
1. H G in E und 2. I G in E, beide vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Juli 2016, Zl. LVwG 52.27-1275/2015-13, betreffend forstbehördlicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf das Erkenntnis vom 3. Juli 2012, Zl. 2011/10/0136) ab, da "erst mit Schreiben vom 09.01.2015, sohin nach Ablauf der 10-jährigen Frist, (darüber hinaus nur dem (gemeint:) Erstrevisionswerber) mitgeteilt wurde, dass die Abweisung des Rodungsantrages und die Erlassung eines Beseitigungs- und Rekultivierungsauftrages beabsichtigt" sei, sodass angesichts einer mehr als 10-jährigen forstfremden Nutzung die Fläche nicht (mehr) als Wald angesehen werden dürfte.
5 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil - worauf die Revision in ihrer Sachverhaltsdarstellung selbst hinweist - das Verwaltungsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist, dass das Verfahren zur Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages bereits im Jahr 2013 eingeleitet wurde, wobei es ausdrücklich darauf Bezug genommen hat, dass die Forstbehörde mit Schreiben vom 22. August 2013 mitgeteilt habe, dass sie einen Wiederbewaldungsauftrag mit Erfüllungsfrist 15. Oktober 2013 zu erteilen beabsichtige. Diese Annahme deckt sich mit den vorgelegten Verwaltungsakten, zumal darin Schreiben der belangten Behörde vom 22. August 2013 samt Zustellnachweisen (die eine Zustellung am 23. August 2013 ausweisen) an beide revisionswerbenden Parteien enthalten sind, in denen die beabsichtigte Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages mitgeteilt und Parteiengehör eingeräumt wurde. Davon ausgehend wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber in keiner Weise dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichtes über eine Einleitung des Verfahrens im Jahr 2013 unzutreffend sein bzw. insofern ein - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfender - Verfahrensmangel vorliegen sollte. Derartiges wird im Übrigen in nachvollziehbarer Weise auch durch die in den Revisionsgründen enthaltenen Hinweise, den revisionswerbenden Parteien seien Verfahren aus dem Jahr 2013 "nicht bekannt", diese seien ihnen "niemals nachweislich zur Kenntnis gebracht" worden bzw. diese hätten "im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Niederschlag gefunden", nicht dargelegt. 5 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil - worauf die Revision in ihrer Sachverhaltsdarstellung selbst hinweist - das Verwaltungsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist, dass das Verfahren zur Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages bereits im Jahr 2013 eingeleitet wurde, wobei es ausdrücklich darauf Bezug genommen hat, dass die Forstbehörde mit Schreiben vom 22. August 2013 mitgeteilt habe, dass sie einen Wiederbewaldungsauftrag mit Erfüllungsfrist 15. Oktober 2013 zu erteilen beabsichtige. Diese Annahme deckt sich mit den vorgelegten Verwaltungsakten, zumal darin Schreiben der belangten Behörde vom 22. August 2013 samt Zustellnachweisen (die eine Zustellung am 23. August 2013 ausweisen) an beide revisionswerbenden Parteien enthalten sind, in denen die beabsichtigte Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages mitgeteilt und Parteiengehör eingeräumt wurde. Davon ausgehend wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber in keiner Weise dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichtes über eine Einleitung des Verfahrens im Jahr 2013 unzutreffend sein bzw. insofern ein - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfender - Verfahrensmangel vorliegen sollte. Derartiges wird im Übrigen in nachvollziehbarer Weise auch durch die in den Revisionsgründen enthaltenen Hinweise, den revisionswerbenden Parteien seien Verfahren aus dem Jahr 2013 "nicht bekannt", diese seien ihnen "niemals nachweislich zur Kenntnis gebracht" worden bzw. diese hätten "im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Niederschlag gefunden", nicht dargelegt.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100115.L00Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017