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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des G D in N, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Juli 2014, Zl. LVwG-2014/26/0118-7, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Juli 2014 wurde (unter anderem) die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine als Wegabschnitt A bezeichnete (bereits errichtete, 100 m lange asphaltierte) Weganlage versagt und ein Wiederherstellungsauftrag unter Vorschreibung von näher genannten Maßnahmen erteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Juli 2014 wurde (unter anderem) die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine als Wegabschnitt A bezeichnete (bereits errichtete, 100 m lange asphaltierte) Weganlage versagt und ein Wiederherstellungsauftrag unter Vorschreibung von näher genannten Maßnahmen erteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber, der geltend macht, im Recht auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Wegabschnittes A verletzt zu sein, bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahren nach § 29 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) ab (Verweis auf das Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183). Dem angefochtenen Erkenntnis mangle es an einer transparenten und nachvollziehbaren Wertentscheidung, das Verwaltungsgericht nehme keine Interessenabwägung vor, es würden die für und gegen das Projekt sprechenden Argumente nicht erfasst und einander gegenübergestellt. 5 Der Revisionswerber, der geltend macht, im Recht auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Wegabschnittes A verletzt zu sein, bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) ab (Verweis auf das Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183). Dem angefochtenen Erkenntnis mangle es an einer transparenten und nachvollziehbaren Wertentscheidung, das Verwaltungsgericht nehme keine Interessenabwägung vor, es würden die für und gegen das Projekt sprechenden Argumente nicht erfasst und einander gegenübergestellt.
6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht in Form einer Alternativbegründung davon ausgegangen ist, dass auch der Versagungsgrund des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 vorliegt, weil der zur Genehmigung beantragte Wegabschnitt A, der einem geplanten "Bummelzug" als (Teil einer) "Umkehrschleife" dienen solle, durch eine wesentlich kleinere, die Schutzgüter des TNSchG 2005 weit weniger belastende Umkehrschleife ersetzt werden könnte. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0084, mwN). Die Zulässigkeit der Revision setzt dabei neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ra 2016/04/0047, mwN). 6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht in Form einer Alternativbegründung davon ausgegangen ist, dass auch der Versagungsgrund des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 vorliegt, weil der zur Genehmigung beantragte Wegabschnitt A, der einem geplanten "Bummelzug" als (Teil einer) "Umkehrschleife" dienen solle, durch eine wesentlich kleinere, die Schutzgüter des TNSchG 2005 weit weniger belastende Umkehrschleife ersetzt werden könnte. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0084, mwN). Die Zulässigkeit der Revision setzt dabei neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ra 2016/04/0047, mwN).
7 Zum Vorliegen des Versagungsgrundes des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 rügt die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen zwar Ermittlungsmängel bzw. die Unterlassung der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler wird allerdings vor dem Hintergrund der Angaben des Revisionswerbers, auf die sich das Verwaltungsgericht insoweit stützt, nicht dargetan. Der Revisionswerber hat nämlich angegeben, dass eine Umkehr des geplanten "Bummelzuges" taleinwärts auf einem Parkplatz deshalb "nicht gut möglich" sei, "da diese Parkflächen an gut besuchten Tagen sehr stark verparkt sind und daher die erforderliche Umkehrmöglichkeit für den Bummelzug nicht gegeben" sei. Dass demnach das Umkehren des geplanten (nach den Angaben des Revisionswerbers: von einem Traktor gezogenen) "Bummelzuges" auf Flächen in der Größe des in Rede stehenden Parkplatzes nicht möglich sei, kann dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht entnommen werden. Davon ausgehend wird in den Zulässigkeitsausführungen der Revision aber nicht in konkreter Weise aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht durch weitere Ermittlungen zur Annahme gelangen hätte können, zur Bildung einer "Umkehrschleife" in der Größe des zur Bewilligung beantragten Projektes bestünden keine die Interessen des Naturschutzes nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigende Alternativen. 7 Zum Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 rügt die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen zwar Ermittlungsmängel bzw. die Unterlassung der Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler wird allerdings vor dem Hintergrund der Angaben des Revisionswerbers, auf die sich das Verwaltungsgericht insoweit stützt, nicht dargetan. Der Revisionswerber hat nämlich angegeben, dass eine Umkehr des geplanten "Bummelzuges" taleinwärts auf einem Parkplatz deshalb "nicht gut möglich" sei, "da diese Parkflächen an gut besuchten Tagen sehr stark verparkt sind und daher die erforderliche Umkehrmöglichkeit für den Bummelzug nicht gegeben" sei. Dass demnach das Umkehren des geplanten (nach den Angaben des Revisionswerbers: von einem Traktor gezogenen) "Bummelzuges" auf Flächen in der Größe des in Rede stehenden Parkplatzes nicht möglich sei, kann dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht entnommen werden. Davon ausgehend wird in den Zulässigkeitsausführungen der Revision aber nicht in konkreter Weise aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht durch weitere Ermittlungen zur Annahme gelangen hätte können, zur Bildung einer "Umkehrschleife" in der Größe des zur Bewilligung beantragten Projektes bestünden keine die Interessen des Naturschutzes nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigende Alternativen.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014100032.L00Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017