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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag der Mag. H F, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Kaiserin Elisabethstraße 23/5, betreffend Verletzung der Entscheidungsplicht iA. Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Dem von der Antragstellerin in der gegenständlichen Angelegenheit im November 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprach das Bundesverwaltungsgericht, indem es in dieser Sache mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, W132 2120442-1/13E, - die von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde abweisend - entschied.
2 Damit wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit der genannten Entscheidung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis am 9. Jänner 2017 vorgelegt wurde, klaglos gestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Zl. Fr 2015/21/0024). 2 Damit wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit der genannten Entscheidung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis am 9. Jänner 2017 vorgelegt wurde, klaglos gestellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Zl. Fr 2015/21/0024).
3 1.2. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 1.2. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. 4 2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.
Wien, am 25. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017110001.F00Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017