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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Fristsetzungsantrag des Mag. A D in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 11. Mai 2016, Fr 2016/12/0020-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. 1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 11. Mai 2016, Fr 2016/12/0020-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 wurde die ursprünglich gesetzte Frist auf Antrag des Verwaltungsgerichtes um weitere vier Monate verlängert.
3 Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Auftrag auch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht nachgekommen, sondern teilte am 13. Dezember 2016 mit, dass - auf Grund des Erfordernisses weiterer Verfahrensschritte - eine Erledigung nicht vor dem 1. April 2017 möglich sein werde.
4 Gemäß § 42a VwGG war dem Bundesverwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. 4 Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Bundesverwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 25. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016120020.F00Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017