Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2016/12/0003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Anträge des Dr. M M in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, auf Wiederaufnahme 1.) des mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0399, abgeschlossenen Verfahrens (hg. Zl. 2016/12/0002, früher 98/12/0492), und 2.) des mit hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0158, abgeschlossenen Verfahrens (hg. Zl. 2016/12/0003, früher 98/12/0524), jeweils betreffend Reisegebühren und Mehrdienstleistungsentschädigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden abgewiesen.
Begründung
1 Der in Wien wohnende Wiederaufnahmewerber stand als Leiter der Rechtsabteilung des Landes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Zufolge Errichtung der Landeshauptstadt in St. Pölten war seine Dienststelle mit 28. Jänner 1997 von Wien in die neue Landeshauptstadt verlegt worden.
2 Infolgedessen beantragte er mit Eingabe vom 18. Juli 1997 auf Grund von ihm erbrachter Dienstleistungen in St. Pölten in den §§ 140 ff DPL 1972 vorgesehene Reisegebühren (Kilometergeld und Tagesgebühr). Mit Schreiben vom 21. Juli 1997 machte er weiters geltend, dass er infolge dienstlicher Tätigkeiten in St. Pölten statt in Wien Mehrleistungen zu erbringen gehabt habe. Da ein Zeitausgleich iSd § 71 Abs. 1 DPL 1972 im ersten Halbjahr 1997 nur teilweise möglich gewesen sei, beantrage er, die zum 30. Juni 1997 verbliebenen Überstunden gemäß § 71 Abs. 2 lit. b und Abs. 10 DPL 1972 zu entschädigen oder die Frist für den Freizeitausgleich zu erstrecken (Verfahren Zl. 97/12/0399). 2 Infolgedessen beantragte er mit Eingabe vom 18. Juli 1997 auf Grund von ihm erbrachter Dienstleistungen in St. Pölten in den Paragraphen 140, ff DPL 1972 vorgesehene Reisegebühren (Kilometergeld und Tagesgebühr). Mit Schreiben vom 21. Juli 1997 machte er weiters geltend, dass er infolge dienstlicher Tätigkeiten in St. Pölten statt in Wien Mehrleistungen zu erbringen gehabt habe. Da ein Zeitausgleich iSd Paragraph 71, Absatz eins, DPL 1972 im ersten Halbjahr 1997 nur teilweise möglich gewesen sei, beantrage er, die zum 30. Juni 1997 verbliebenen Überstunden gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera b und Absatz 10, DPL 1972 zu entschädigen oder die Frist für den Freizeitausgleich zu erstrecken (Verfahren Zl. 97/12/0399).
Mit Eingabe vom 29. Jänner 1998 stellte der Wiederaufnahmewerber gleichartige Anträge bezogen auf den Anspruchszeitraum vom 1. Juli bis zum 19. Dezember 1997 (Verfahren Zl. 98/12/0158).
3 Mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 wies die Niederösterreichische Landesregierung die erstgenannten Anträge vom 18. und 21. Juli 1997 ab und stellte fest, dass für die angeführten Dienstverrichtungen die geltend gemachten Gebührenansprüche nicht bestünden.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 1998 erging eine gleichartige Erledigung des Antrages vom 29. Jänner 1998.
4 Gegen beide Bescheide erhob der Wiederaufnahmewerber die zu Zl. 97/12/0399 und Zl. 98/12/0158 protokollierten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. In beiden Verfahren erstattete die Niederösterreichische Landesregierung eine Gegenschrift, zu der der Wiederaufnahmewerber im erstgenannten Verfahren, in dem er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, eine detaillierte Äußerung abgab.
5 Mit Erkenntnissen vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0399, und vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0158, denen die Einzelheiten dieser Verfahren sowie die dafür maßgebliche Rechtslage entnommen werden können, wies der Verwaltungsgerichtshof (im erstgenannten Fall unter Abstandnahme von der vom Wiederaufnahmewerber beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG) die Beschwerden als unbegründet ab. 5 Mit Erkenntnissen vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0399, und vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0158, denen die Einzelheiten dieser Verfahren sowie die dafür maßgebliche Rechtslage entnommen werden können, wies der Verwaltungsgerichtshof (im erstgenannten Fall unter Abstandnahme von der vom Wiederaufnahmewerber beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG) die Beschwerden als unbegründet ab.
Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen von folgenden rechtlichen Überlegungen aus:
"Der NÖ DPL 1972 ist keine Regelung zu entnehmen, nach der die Festlegung des Dienstortes einer Dienststelle bzw. dessen Verlegung nur in einer gesetzlich vorgezeichneten Form erfolgen dürfte. Im Gegenteil sind die Beamten sogar nach § 26 Abs. 2 DPL 1972 verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten. Eine Vorgangsweise, wie sie in den einschlägigen Bundesvorschriften (§§ 38 und 40 BDG 1979) vorgeschrieben ist (Verfügung von Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen nur mit Bescheid), ist in der NÖ DPL 1972 nicht normiert, sodass für derartige Personalmaßnahmen die allgemeine Regel über Dienstaufträge (= Weisung) gilt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0147, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1984, Zl. 84/12/0132)."Der NÖ DPL 1972 ist keine Regelung zu entnehmen, nach der die Festlegung des Dienstortes einer Dienststelle bzw. dessen Verlegung nur in einer gesetzlich vorgezeichneten Form erfolgen dürfte. Im Gegenteil sind die Beamten sogar nach Paragraph 26, Absatz 2, DPL 1972 verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten. Eine Vorgangsweise, wie sie in den einschlägigen Bundesvorschriften (Paragraphen 38 und 40 BDG 1979) vorgeschrieben ist (Verfügung von Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen nur mit Bescheid), ist in der NÖ DPL 1972 nicht normiert, sodass für derartige Personalmaßnahmen die allgemeine Regel über Dienstaufträge (= Weisung) gilt vergleiche , Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0147, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1984, Zl. 84/12/0132).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, es sei eine nur durch Übersiedlungsweisung erfolgte Änderung des Dienstortes unzulässig. Mangels eines gesetzlich verankerten Rechtes des Beamten auf eine andere, rechtsförmliche Vorgangsweise bei Änderung des Dienstortes ist aber die unbestritten er- und befolgte Weisung und der dadurch gegebene Sachverhalt auch ausreichend für die Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstreise ist nach § 4 Abs. 9 DPL 1972 die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über 2 km entfernten Ort zur Ausführung des erteilten Dienstauftrages. Wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Dienststelle, der er organisatorisch angehört, die aber einen anderen Standort erhalten hat, seine Dienstleistung erbringt, kann weder von ‚Dienstreise' mit Ersatz der hiefür notwendigen Mehraufwendungen noch von einer Außentätigkeit als Grundlage für die im § 71 Abs. 10 DPL 1972 vorgesehene Mehrdienstleistungsentschädigung gesprochen werden. Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer behauptete ‚Praxisänderung' der belangten Behörde hinsichtlich von Reisen und deren Abrechnung nach St. Pölten. Wenn die Dienststelle des Beschwerdeführers verlegt worden ist, dann bewirkt diese Tatsache eben, dass eine dienstliche Tätigkeit im neuen Dienstort vor der Verlegung der Dienststelle eine Dienstreise darstellte, nach deren Verlegung aber nicht mehr.Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstreise ist nach Paragraph 4, Absatz 9, DPL 1972 die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über 2 km entfernten Ort zur Ausführung des erteilten Dienstauftrages. Wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Dienststelle, der er organisatorisch angehört, die aber einen anderen Standort erhalten hat, seine Dienstleistung erbringt, kann weder von ‚Dienstreise' mit Ersatz der hiefür notwendigen Mehraufwendungen noch von einer Außentätigkeit als Grundlage für die im Paragraph 71, Absatz 10, DPL 1972 vorgesehene Mehrdienstleistungsentschädigung gesprochen werden. Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer behauptete ‚Praxisänderung' der belangten Behörde hinsichtlich von Reisen und deren Abrechnung nach St. Pölten. Wenn die Dienststelle des Beschwerdeführers verlegt worden ist, dann bewirkt diese Tatsache eben, dass eine dienstliche Tätigkeit im neuen Dienstort vor der Verlegung der Dienststelle eine Dienstreise darstellte, nach deren Verlegung aber nicht mehr.
Da die Dienststelle des Beschwerdeführers vom Sachverhalt her unbestritten seit 28. Jänner 1997 im Amt der NÖ Landesregierung in der Stadtgemeinde St. Pölten ist, können Dienstverrichtungen an dieser Dienststelle weder Reisegebühren für Dienstreisen noch Mehrdienstleistungsentschädigungen für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle begründen, weil weder Dienstreisen nach § 4 Abs. 9 DPL 1972 noch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle vorliegen.Da die Dienststelle des Beschwerdeführers vom Sachverhalt her unbestritten seit 28. Jänner 1997 im Amt der NÖ Landesregierung in der Stadtgemeinde St. Pölten ist, können Dienstverrichtungen an dieser Dienststelle weder Reisegebühren für Dienstreisen noch Mehrdienstleistungsentschädigungen für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle begründen, weil weder Dienstreisen nach Paragraph 4, Absatz 9, DPL 1972 noch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle vorliegen.
Als Abgeltung für finanziellen Mehraufwand im Zusammenhang mit einem Dienstortwechsel sieht die NÖ DPL 1972 in den §§ 160 ff eine Versetzungsgebühr vor. Dieser Anspruch ist aber genausowenig Gegenstand dieses Verfahrens wie das vom Beschwerdeführer bemängelte Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Regelung für die Verlegung des Amtes der Landesregierung.Als Abgeltung für finanziellen Mehraufwand im Zusammenhang mit einem Dienstortwechsel sieht die NÖ DPL 1972 in den Paragraphen 160, ff eine Versetzungsgebühr vor. Dieser Anspruch ist aber genausowenig Gegenstand dieses Verfahrens wie das vom Beschwerdeführer bemängelte Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Regelung für die Verlegung des Amtes der Landesregierung.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die Behörde habe nicht über seinen Alternativantrag vom 21. Juli 1997, nämlich die beantragte Erstreckung des Freizeitausgleiches, entschieden.
Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Antrages dem Grunde nach keine Notwendigkeit gegeben war, über eine andere Art der Abgeltung abzusprechen.
...
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Behörde den § 26 Abs. 2 DPL 1972 in einer rechtswidrigen Weise angewendet hätte. Davon ausgehend erübrigt sich die vom Beschwerdeführer geforderte weitere Auseinandersetzung mit den §§ 71 und 140 ff DPL 1972."Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Behörde den Paragraph 26, Absatz 2, DPL 1972 in einer rechtswidrigen Weise angewendet hätte. Davon ausgehend erübrigt sich die vom Beschwerdeführer geforderte weitere Auseinandersetzung mit den Paragraphen 71 und 140 ff DPL 1972."
6 Mit den vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG gestützten Anträgen wird die Wiederaufnahme der mit den zitierten hg. Erkenntnissen vom 7. Oktober 1998, 97/12/0399, und vom 11. November 1998, 98/12/0158, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit folgendem Vorbringen begehrt: 6 Mit den vorliegenden, auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gestützten Anträgen wird die Wiederaufnahme der mit den zitierten hg. Erkenntnissen vom 7. Oktober 1998, 97/12/0399, und vom 11. November 1998, 98/12/0158, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit folgendem Vorbringen begehrt:
"1) Die Beschwerde betrifft Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten bzw. Mehrdienstleistungen. Darüber ist im Sinne des Art. 6 MRK in billiger Weise öffentlich zu verhandeln. Auch bei öffentlich-rechtlicher Konstruktion ist diesem Gebot in Übereinstimmung mit dem VwGG zu entsprechen, was jedoch unterblieb. "1) Die Beschwerde betrifft Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten bzw. Mehrdienstleistungen. Darüber ist im Sinne des Artikel 6, MRK in billiger Weise öffentlich zu verhandeln. Auch bei öffentlich-rechtlicher Konstruktion ist diesem Gebot in Übereinstimmung mit dem VwGG zu entsprechen, was jedoch unterblieb.
2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ungeachtet meines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, entbehrt jeglicher Begründung.
3) Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG für den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung lagen nicht vor. Im Gegenteil lassen die Schriftsätze und die Verwaltungsakten erkennen, dass von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache durchaus zu erwarten ist, wie die folgenden Beispiele zeigen: 3) Die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG für den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung lagen nicht vor. Im Gegenteil lassen die Schriftsätze und die Verwaltungsakten erkennen, dass von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache durchaus zu erwarten ist, wie die folgenden Beispiele zeigen:
3.1) In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Reihe von Gründen dagegen sprechen, § 26 Abs. 2 DPL 1972 als ausreichende Grundlage für die Änderung des Dienstortes heranzuziehen. Weder die belangte Behörde noch der Verwaltungsgerichtshof nehmen dazu Stellung. In einer mündlichen Verhandlung wäre zu erheben, wie § 26 Abs. 2 DPL 1972 vor der Errichtung der Landeshauptstadt St. Pölten bzw. seither von der Behörde vollzogen wurde und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Dabei würde sich herausstellen, dass die Behörde lediglich im Anlaß St. Pölten ohne Begründung von ihrer sonstigen Praxis abgegangen ist. Es besteht daher auch i.S.d. § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erheblicher Aufklärungsbedarf. 3.1) In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Reihe von Gründen dagegen sprechen, Paragraph 26, Absatz 2, DPL 1972 als ausreichende Grundlage für die Änderung des Dienstortes heranzuziehen. Weder die belangte Behörde noch der Verwaltungsgerichtshof nehmen dazu Stellung. In einer mündlichen Verhandlung wäre zu erheben, wie Paragraph 26, Absatz 2, DPL 1972 vor der Errichtung der Landeshauptstadt St. Pölten bzw. seither von der Behörde vollzogen wurde und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Dabei würde sich herausstellen, dass die Behörde lediglich im Anlaß St. Pölten ohne Begründung von ihrer sonstigen Praxis abgegangen ist. Es besteht daher auch i.S.d. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG erheblicher Aufklärungsbedarf.
3.2) Ob eine Dienstreise vorliegt (und daran Entschädigungsansprüche angeknüpft werden können) hängt davon ab, wo sich der Dienstort befindet. Da die Behörde nicht dazu bereit war, darüber abzusprechen, war ich genötigt, bereits vor dem gegenständlichen Verfahren den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, dessen Entscheidung aber noch nicht ergangen ist.
In meiner diesbezüglichen Beschwerde vom 2. September 1997 habe ich den detaillierten Nachweis geführt, dass die von der Behörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf einer überholten Rechtslage beruht. Trotzdem stützt sich das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998 neuerlich auf die seinerzeitigen Behauptungen, ohne auch nur im geringsten auf die entgegenstehenden Argumente einzugehen.
3.3) Bei einer ähnlichen Sachlage wie im vorliegenden Fall gelangt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. April 1994 (Zl. 90/12/0298/5) zu einem ganz anderen Ergebnis. Während dort eine Dienstverpflichtung an einem 50 km entfernten Ort als entscheidende Änderung der für die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente bezeichnet wird und deren Auswirkungen auf die rechtliche Stellung des Beamten erörtert werden, unterbleiben ähnliche Erwägungen im anhängigen Verfahren. Hier beträgt die Entfernung 65 km. Gemeinsam zu prüfen, welche Unterschiede im Tatsächlichen und Rechtlichen vorliegen und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind, ist u.a. Zweck einer mündlichen Verhandlung.
3.4) Auch die Aktenlage wird im vorliegenden Erkenntnis vom 7. Oktober 1998 in einer Weise verarbeitet, die keinesfalls vorhergesehen werden konnte und daher in einer mündlichen Verhandlung zu behandeln war bzw. ist. Die belangte Behörde
pflichtet mir ... nämlich bei, dass die Verlegung des Amtes der
NÖ Landesregierung für die betroffenen Beamten keine Versetzung gem. § 4 Abs. 7 DPL 1972 darstellt. Dennoch wird diese Verlegung vom Verwaltungsgerichtshof als Versetzung aufgefasst. Diese widersprüchliche Handhabung bedarf der Erörterung, bevor die Entscheidung ergeht, insbesondere dann, wenn eine Begründung dafür ausbleibt.NÖ Landesregierung für die betroffenen Beamten keine Versetzung gem. Paragraph 4, Absatz 7, DPL 1972 darstellt. Dennoch wird diese Verlegung vom Verwaltungsgerichtshof als Versetzung aufgefasst. Diese widersprüchliche Handhabung bedarf der Erörterung, bevor die Entscheidung ergeht, insbesondere dann, wenn eine Begründung dafür ausbleibt.
3.5) Die Tatsache, dass das Verfassungsgesetz, womit der 21. Mai 1997 als jener Tag festgestellt wurde, an welchem die Landeshauptstadt als errichtet gilt, erst am 26. März 1997 im Landesgesetzblatt (unter 007) verlautbart wurde, die Verfügung der belangten Behörde, worin St. Pölten als mein Dienstort bezeichnet wird, jedoch bereits am 20. Jänner 1997 erging, blieb sowohl seitens der Behörde in ihrer Gegenschrift als auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtet. Auf damit notwendigerweise verbundene Unklarheiten ist jedenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzugehen.
3.6) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (...), der NÖ DPL 1972 sei keine Regelung zu entnehmen, nach der die Festlegung des Dienstortes einer Dienststelle bzw. dessen Verlegung nur in einer gesetzlich vorgezeichneten Form erfolgen dürfte, verkehrt die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, deren Geltung zu garantieren der Verwaltungsgerichtshof nach dem VI. Hauptstück der Bundesverfassung berufen ist, in ihr Gegenteil: wenn das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit deren positiver Anordnung gleichgesetzt wird, ist Art. 18 B-VG obsolet. 3.6) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (...), der NÖ DPL 1972 sei keine Regelung zu entnehmen, nach der die Festlegung des Dienstortes einer Dienststelle bzw. dessen Verlegung nur in einer gesetzlich vorgezeichneten Form erfolgen dürfte, verkehrt die Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf, deren Geltung zu garantieren der Verwaltungsgerichtshof nach dem römisch sechs. Hauptstück der Bundesverfassung berufen ist, in ihr Gegenteil: wenn das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit deren positiver Anordnung gleichgesetzt wird, ist Artikel 18, B-VG obsolet.
4) Den Vorschriften über das Parteiengehör wird nur dann entsprochen, wenn das Vorbringen der Parteien inhaltlich behandelt wird, insbesondere gegensätzliche Standpunkte und deren Gründe geprüft werden und über Anträge abgesprochen wird. All dies ist im gegenständlichen Verfahren zu vermissen.
Ebenso kommt der häufige Verzicht auf eine Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Mißachtung des Parteiengehörs gleich.
Im Ergebnis wird dem Beschwerdeführer sein Recht und jeglicher Rechtsschutz verweigert."
7 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte. 7 Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
8 Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt nur dann vor, wenn die zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt wurden. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof - anders als der Antragsteller in seinem eben wiedergegebenen Vorbringen im Ergebnis meint - in ständiger Rechtsprechung, dass die Einräumung von Parteiengehör zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erforderlich ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2011, 2011/04/0125, mwN). 8 Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt nur dann vor, wenn die zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt wurden. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof - anders als der Antragsteller in seinem eben wiedergegebenen Vorbringen im Ergebnis meint - in ständiger Rechtsprechung, dass die Einräumung von Parteiengehör zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erforderlich ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2011, 2011/04/0125, mwN).
Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG bietet nämlich keine Handhabe dafür, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vertretene Rechtsansicht zu bekämpfen oder allgemein eine unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften zu behaupten, kann doch ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 2006, 2005/09/0103, und vom 24. Juni 2009, 2009/09/0096, jeweils mwN).Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bietet nämlich keine Handhabe dafür, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vertretene Rechtsansicht zu bekämpfen oder allgemein eine unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften zu behaupten, kann doch ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 2006, 2005/09/0103, und vom 24. Juni 2009, 2009/09/0096, jeweils mwN).
Dies gilt auch für die im vorliegenden Zusammenhang konstatierte Unmaßgeblichkeit der konkreten gesetzlichen Regelung zur Verlegung des Amtes der NÖ Landesregierung nach St. Pölten, für ihr Inkrafttreten, die Zulässigkeit einer nur durch Übersiedlungsweisung erfolgten Änderung des Dienstortes sowie generell für das Ausreichen der vorliegenden Tatsachenfeststellungen für die rechtliche Beurteilung der Sache.
9 Soweit der Einschreiter einen Widerspruch zwischen dem zitierten Erkenntnis vom 7. Oktober 1998 und dem Erkenntnis vom 13. April 1994, 90/12/0298, annimmt, ist zudem anzumerken, dass der letztgenannten Entscheidung die Versetzung eines Bundesbeamten zu Grunde lag und ihre Grundsätze somit schon deshalb - wie im genannten Erkenntnis vom 7. Oktober 1998 näher dargelegt - auf einen niederösterreichischen Landesbeamten auch nicht sinngemäß angewendet werden können.
10 Das weitere oben wiedergegebene Antragsvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, der Verwaltungsgerichtshof habe es auch sonst verabsäumt, insbesondere im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung, die im Einzelnen dargestellten Aufklärungen einzuholen sowie verschiedene Unklarheiten zu beseitigen. Dadurch sei das Parteiengehör missachtet und ausreichender Rechtsschutz verweigert worden.
Diese pauschalen Ausführungen unterlassen jedoch die gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG bereits im Antrag gebotene Darlegung, inwieweit und aus welchen Überlegungen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Wahrung des geforderten Parteiengehörs fallbezogen konkret anders zu lauten gehabt hätte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, 2011/10/0006, mwN).Diese pauschalen Ausführungen unterlassen jedoch die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bereits im Antrag gebotene Darlegung, inwieweit und aus welchen Überlegungen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Wahrung des geforderten Parteiengehörs fallbezogen konkret anders zu lauten gehabt hätte vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, 2011/10/0006, mwN).
11 Ergänzend ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er im Verfahren 97/12/0399 zur Gegenschrift der belangten Behörde eine detaillierte Äußerung eingebracht hatte, in der ihm ausreichend die Möglichkeit offen gestanden und diese von ihm auch genutzt worden war, seine rechtliche Position abschließend darzulegen, und dass er im Verfahren 98/12/0158 einen - für das Wiederaufnahmebegehren dennoch der Sache nach ins Treffen geführten - Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einmal gestellt hatte.
12 Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG liegen somit nicht vor. Die Anträge waren daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss abzuweisen. 12 Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegen somit nicht vor. Die Anträge waren daher gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss abzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2016120002.X00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017