RS Vwgh 2008/2/27 2008/03/0010

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Erlassung eines Fütterungsauftrages gemäß § 61 Abs 4 Krnt JagdG 2000 wird dem davon betroffenen Jagdausübungsberechtigten nicht nur eine Pflicht auferlegt, sondern ihm wird - wie in der Bestimmung des § 61 Abs 3 legcit zum Ausdruck kommt - zugleich das Recht eingeräumt, Rotwild auch mit anderem Futter als Raufutter zu füttern. Auch die Festlegung des Gesetzgebers, wonach Fütterungsaufträge (nur) von Amts wegen zu erlassen sind, ändert nichts daran, dass im Fall der Erlassung eines Fütterungsauftrages der betroffene Jagdausübungsberechtigte damit eine Rechtsstellung erlangen kann, die einen auf § 68 Abs 2 AVG gestützten Eingriff nicht zulässt. (Hier: Der angefochtene Bescheid betreffend Abänderung eines Fütterungsauftrages bewirkt jedenfalls, dass die Rechtsstellung des Bf verschlechtert wird, da ihm die mit dem damit abgeänderten Bescheid eingeräumte Möglichkeit, dem Fütterungsauftrag nicht nur durch Vorlage von Grassilage, sondern auch von Maissilage und (in einem bestimmten Zeitraum) von Futterrüben nachzukommen, genommen wird. Da der angefochtene Bescheid somit die durch den rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung des Bf verschlechtert, erweist er sich schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 7. März 1950, VwSlg 1293 A/1950).)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030010.X01

Im RIS seit

25.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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