TE Vwgh Erkenntnis 2017/1/26 Ro 2015/15/0044

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs9;
BAO §212b Z1;
BAO §212b;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §323a Abs1 Z6;
BAO §4;
VwRallg;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212b heute
  2. BAO § 212b gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 212b gültig von 26.03.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. BAO § 212b heute
  2. BAO § 212b gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 212b gültig von 26.03.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. BAO § 3 heute
  2. BAO § 3 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 3 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021
  4. BAO § 3 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BAO § 3 gültig von 01.01.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. BAO § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BAO § 3 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  9. BAO § 3 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. BAO § 3 gültig von 30.12.2000 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. BAO § 3 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. BAO § 3 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  13. BAO § 3 gültig von 01.12.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  14. BAO § 3 gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  15. BAO § 3 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der P GmbH in T, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. Jänner 2015, Zl. LVwG-450050/8/MZ, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 27. Mai 2014 wurden der Revisionswerberin aufgrund der von ihr mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 beantragten Stundung betreffend einen Abgabenbetrag von 18.843,30 EUR Stundungszinsen in Höhe von 2.431,56 EUR vorgeschrieben.

2 Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz vom 28. August 2014 wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen diese Vorschreibung abgewiesen.

3 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Begründend führte sie aus, die Abgabenbehörde stütze den bekämpften Bescheid zu Unrecht auf §§ l, 212a und 212b Z 1 BAO. Diese Bestimmungen seien nur auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sei. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. "Abgabenanspruch" seien nicht die Stundungszinsen, sondern jene Abgaben, die der Berechnung der Stundungszinsen zu Grunde lägen. Diese seien vor dem 31. Dezember 2009 entstanden. Zudem läge keine nachvollziehbare Begründung vor, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welcher Berechnungsmethode die Stundungszinsen festgelegt worden seien. 3 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Begründend führte sie aus, die Abgabenbehörde stütze den bekämpften Bescheid zu Unrecht auf Paragraphen l, 212a und 212b Ziffer eins, BAO. Diese Bestimmungen seien nur auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sei. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. "Abgabenanspruch" seien nicht die Stundungszinsen, sondern jene Abgaben, die der Berechnung der Stundungszinsen zu Grunde lägen. Diese seien vor dem 31. Dezember 2009 entstanden. Zudem läge keine nachvollziehbare Begründung vor, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welcher Berechnungsmethode die Stundungszinsen festgelegt worden seien.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ab. Begründend führte es u.a. aus, es sei unbestritten, dass der für die Festsetzung der Stundungszinsen herangezogene Abgabenanspruch der Höhe nach 18.843 EUR betrage und vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sei. Für die Frage, ob bei der Festsetzung der Stundungszinsen zu Recht § 212b Z 1 BAO herangezogen worden sei, sei dies jedoch nicht relevant. § 3 Abs. 1 BAO zufolge seien nämlich Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes auch Nebenansprüche aller Art, wobei Abs. 2 lit. d Stundungszinsen als Nebenanspruch im Sinne des Abs. 1 nenne. Dies bedeute, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Stundungszinsen um einen eigenständigen Abgabenanspruch handle. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ab. Begründend führte es u.a. aus, es sei unbestritten, dass der für die Festsetzung der Stundungszinsen herangezogene Abgabenanspruch der Höhe nach 18.843 EUR betrage und vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sei. Für die Frage, ob bei der Festsetzung der Stundungszinsen zu Recht Paragraph 212 b, Ziffer eins, BAO herangezogen worden sei, sei dies jedoch nicht relevant. Paragraph 3, Absatz eins, BAO zufolge seien nämlich Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes auch Nebenansprüche aller Art, wobei Absatz 2, Litera d, Stundungszinsen als Nebenanspruch im Sinne des Absatz eins, nenne. Dies bedeute, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Stundungszinsen um einen eigenständigen Abgabenanspruch handle.

5 Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entstehe ein Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe. Im Sinne dieser Bestimmung liege es auf der Hand, dass der Stundungszinsenanspruch nicht zeitgleich mit dem diesem zugrundeliegenden Anspruch zu entstehen vermöge, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar sei, ob der Anspruchsschuldner überhaupt auf das Rechtsinstitut der Stundung zurückgreifen wolle bzw. ob - wenn dies der Fall sein sollte - ihm die Stundung von der zuständigen Behörde gewährt werde. Der Stundungszinsenanspruch könne deshalb nur im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stundung entstehen. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof (allerdings in einem Erkenntnis zur steirischen LAO) ausgesprochen, dass der Stundungszinsenanspruch selbst laufend während jener Zeit entstehe, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nehme (Hinweis auf VwGH vom 23. Juni 1994, 97/17/0166). 5 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO entstehe ein Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe. Im Sinne dieser Bestimmung liege es auf der Hand, dass der Stundungszinsenanspruch nicht zeitgleich mit dem diesem zugrundeliegenden Anspruch zu entstehen vermöge, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar sei, ob der Anspruchsschuldner überhaupt auf das Rechtsinstitut der Stundung zurückgreifen wolle bzw. ob - wenn dies der Fall sein sollte - ihm die Stundung von der zuständigen Behörde gewährt werde. Der Stundungszinsenanspruch könne deshalb nur im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stundung entstehen. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof (allerdings in einem Erkenntnis zur steirischen LAO) ausgesprochen, dass der Stundungszinsenanspruch selbst laufend während jener Zeit entstehe, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nehme (Hinweis auf VwGH vom 23. Juni 1994, 97/17/0166).

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 7 Das Landesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche

Revision für zulässig, weil die Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Stundungszinsen im Anwendungsbereich der BAO entstehe, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht beantwortet sei.

8 In ihrer Revision begründete die Revisionswerberin diese darüber hinaus damit, dass sich die Festsetzungsgrenze des § 212b Z 1 BAO auf die Zinsen je "ausgesetzter" Abgabe beziehe. 8 In ihrer Revision begründete die Revisionswerberin diese darüber hinaus damit, dass sich die Festsetzungsgrenze des Paragraph 212 b, Ziffer eins, BAO auf die Zinsen je "ausgesetzter" Abgabe beziehe.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung des Abgabenanspruchs von Stundungszinsen ist dem Landesverwaltungsgericht beizupflichten, dass die Stundungszinsen einen eigenständigen Nebenanspruch darstellen, der gemäß §§ 3, 4 und 212 Abs. 2 BAO laufend mit der Stundung entsteht (vgl. VwGH vom 19. Februar 1997, 95/13/0046, zu Aussetzungszinsen des § 212a BAO sowie vom 23. Juni 1994, 92/17/0166, zu Stundungszinsen nach der Stmk LAO). 10 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung des Abgabenanspruchs von Stundungszinsen ist dem Landesverwaltungsgericht beizupflichten, dass die Stundungszinsen einen eigenständigen Nebenanspruch darstellen, der gemäß Paragraphen 3, 4 und 212 Absatz 2, BAO laufend mit der Stundung entsteht vergleiche , VwGH vom 19. Februar 1997, 95/13/0046, zu Aussetzungszinsen des Paragraph 212 a, BAO sowie vom 23. Juni 1994, 92/17/0166, zu Stundungszinsen nach der Stmk LAO).

11 Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Stundungszinsen die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen. Dies war im Revisionsfall die BAO, weil das Stundungsansuchen der Revisionswerberin vom 7. Dezember 2011 erst nach dem Erstrecken der Bestimmungen der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, gestellt worden ist, das nach einer mehrmonatigen Legisvakanz gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO grundsätzlich mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist. 11 Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist für die Bemessung der Stundungszinsen die jeweils im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen. Dies war im Revisionsfall die BAO, weil das Stundungsansuchen der Revisionswerberin vom 7. Dezember 2011 erst nach dem Erstrecken der Bestimmungen der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, gestellt worden ist, das nach einer mehrmonatigen Legisvakanz gemäß Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAO grundsätzlich mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist.

12 Auch aus § 323a Abs. 1 Z 6 BAO ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes. Diese Bestimmung normiert, dass "§§ 111, 112, 112a, 212b Z 1 erster Satz und Z 3, 217a Z 1 sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, erstmals auf Abgaben anzuwenden (sind), für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht." 12 Auch aus Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 6, BAO ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes. Diese Bestimmung normiert, dass "§§ 111, 112, 112a, 212b Ziffer eins, erster Satz und Ziffer 3, 217 a, Ziffer eins, sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, erstmals auf Abgaben anzuwenden (sind), für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht."

13 Die Revision behauptet, es wäre ein Zirkelschluss, der die Übergangsbestimmung überflüssig mache, wolle man die in § 323a Abs. 1 Z 6 BAO genannten Abgaben bzw. den Abgabenanspruch nicht auf den zugrundeliegenden Abgabenanspruch, sondern auf die Stundungszinsen selbst beziehen. 13 Die Revision behauptet, es wäre ein Zirkelschluss, der die Übergangsbestimmung überflüssig mache, wolle man die in Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 6, BAO genannten Abgaben bzw. den Abgabenanspruch nicht auf den zugrundeliegenden Abgabenanspruch, sondern auf die Stundungszinsen selbst beziehen.

14 Worin dieser Zirkelschluss bestehen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkennbar. So regelt § 323a Abs. 1 Z 6 BAO die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen betreffend Nebenansprüche auf Landes- und Gemeindeabgaben. Das Motiv für eine eigenständige Inkrafttretensregel beschreiben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (38 BlgNR XXIV. GP, S 15) nachvollziehbar damit, dass dadurch "vor allem für am 1. Jänner 2010 aufrechte Zahlungserleichterungen und Aussetzungen der Einhebung" klargestellt werden sollte, dass sich "die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen ..., soweit der Zahlungsaufschub die Zeit vor dem 1. Jänner 2010 betrifft, nach den jeweils maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (richtet). Soweit der Zahlungsaufschub die Zeit ab 1. Jänner 2010 umfasst, richtet sich die Höhe der Zinsen nach § 212b BAO." 14 Worin dieser Zirkelschluss bestehen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkennbar. So regelt Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 6, BAO die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen betreffend Nebenansprüche auf Landes- und Gemeindeabgaben. Das Motiv für eine eigenständige Inkrafttretensregel beschreiben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (38 BlgNR römisch 24 . GP, S 15) nachvollziehbar damit, dass dadurch "vor allem für am 1. Jänner 2010 aufrechte Zahlungserleichterungen und Aussetzungen der Einhebung" klargestellt werden sollte, dass sich "die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen ..., soweit der Zahlungsaufschub die Zeit vor dem 1. Jänner 2010 betrifft, nach den jeweils maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (richtet). Soweit der Zahlungsaufschub die Zeit ab 1. Jänner 2010 umfasst, richtet sich die Höhe der Zinsen nach Paragraph 212 b, BAO."

15 Der VwGH hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/15/0005, zur Festsetzungsfreigrenze des § 212a Abs. 9 BAO für Aussetzungszinsen ausgesprochen, dass eine abgabenbezogene Unterteilung der Zinsen nicht in Betracht kommt. Dies gilt gleichermaßen für Stundungszinsen und die entsprechende Festsetzungsfreigrenze des § 212 Abs. 2 BAO bzw. § 212b Z 1 BAO von 50 EUR bzw. 10 EUR. Eine abgabenbezogene Betrachtung, die den iSd § 212 Abs. 1 BAO beantragten und mit dem Bescheid über die Bewilligung der Stundung gewährten Zahlungsaufschub in Bezug auf die Festsetzungsgrenze wieder einer verfahrensaufwändigen Aufteilungspflicht unterziehen würde, würde dem Ziel der Festsetzungsfreigrenze nicht gerecht, das lediglich darin besteht, im Sinne der Verfahrensökonomie Vorschreibungen von Kleinbeträgen als solche hintanzuhalten. 15 Der VwGH hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/15/0005, zur Festsetzungsfreigrenze des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO für Aussetzungszinsen ausgesprochen, dass eine abgabenbezogene Unterteilung der Zinsen nicht in Betracht kommt. Dies gilt gleichermaßen für Stundungszinsen und die entsprechende Festsetzungsfreigrenze des Paragraph 212, Absatz 2, BAO bzw. Paragraph 212 b, Ziffer eins, BAO von 50 EUR bzw. 10 EUR. Eine abgabenbezogene Betrachtung, die den iSd Paragraph 212, Absatz eins, BAO beantragten und mit dem Bescheid über die Bewilligung der Stundung gewährten Zahlungsaufschub in Bezug auf die Festsetzungsgrenze wieder einer verfahrensaufwändigen Aufteilungspflicht unterziehen würde, würde dem Ziel der Festsetzungsfreigrenze nicht gerecht, das lediglich darin besteht, im Sinne der Verfahrensökonomie Vorschreibungen von Kleinbeträgen als solche hintanzuhalten.

16 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 16 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

17 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 17 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Jänner 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150044.J00

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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