TE Vwgh Beschluss 2017/1/26 Ro 2014/07/0013

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, in der Beschwerdesache der Gemeinde S in S, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 2013, Zl. LAS - 1010/19-10, betreffend die Einleitung eines Regulierungsverfahrens gemäß § 62 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, in der Beschwerdesache der Gemeinde S in S, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Juli 2013, Zl. LAS - 1010/19-10, betreffend die Einleitung eines Regulierungsverfahrens gemäß Paragraph 62, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Parteien:

1. S G in V, 2. L K, 3. S K, beide in V, 4. M P in V, 5. M S in V, und 6. V S in V; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:1. S G in römisch fünf, 2. L K, 3. S K, beide in römisch fünf, 4. M P in römisch fünf, 5. M S in römisch fünf, und 6. V S in römisch fünf; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, der (auch in der vorliegenden Beschwerde vertretenen) Rechtsauffassung, dass die Einleitung des Regulierungsverfahrens nur in Bezug auf Grundstücke erfolgen dürfe, von denen gesichert feststehe, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle, eine Absage erteilt und ausgesprochen, dass bereits aufgrund der eindeutigen Rechtslage (vgl. insbesondere § 65 Abs. 2 lit. b iVm § 38 Abs. 1 sowie § 63 TFLG 1996) die Einleitung eines Regulierungsverfahrens auch in Bezug auf Grundstücke, deren Eigenschaft als agrargemeinschaftliche Grundstücke noch nicht feststeht, zulässig ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, der (auch in der vorliegenden Beschwerde vertretenen) Rechtsauffassung, dass die Einleitung des Regulierungsverfahrens nur in Bezug auf Grundstücke erfolgen dürfe, von denen gesichert feststehe, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handle, eine Absage erteilt und ausgesprochen, dass bereits aufgrund der eindeutigen Rechtslage vergleiche , insbesondere Paragraph 65, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, sowie Paragraph 63, TFLG 1996) die Einleitung eines Regulierungsverfahrens auch in Bezug auf Grundstücke, deren Eigenschaft als agrargemeinschaftliche Grundstücke noch nicht feststeht, zulässig ist.

3. In der vorliegenden Beschwerde werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. 3. In der vorliegenden Beschwerde werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

4. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. 4. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da die Paragraphen 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der belangten Behörde getretenen Landesverwaltungsgerichtes Tirol - nicht statt.

Wien, am 26. Jänner 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070013.J00

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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