RS Vwgh 2008/2/27 2005/13/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §23 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/13/0053 E 27. März 2008 2005/13/0051 E 27. März 2008 2005/13/0052 E 27. März 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0153 E 9. Dezember 2004 RS 1 (hier nur ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der Begriff des Mitunternehmers ist ein besonderer steuerrechtlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist und über dessen Vorliegen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen. Die Mitunternehmerschaft erfordert das Entwickeln einer Unternehmerinitiative sowie die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Indizien mit unterschiedlichem Gewicht für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sind insbesondere die Beteiligung am Anlagevermögen, an den stillen Reserven, am Firmenwert und am buchmäßig ausgewiesenen Erfolg (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Band III Kommentar, Tz 23 zu § 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130050.X01

Im RIS seit

18.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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