TE Vwgh Beschluss 2017/1/26 Ra 2016/20/0278

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

E1E;
E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2016/0007 26. Juli 2017 * EuGH-Zahl: Ra 2016/19/0303 B 14. Dezember 2016 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/20/0278 B 19. Oktober 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0280 Ra 2016/20/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des J A,

2. der N A, 3. der N A, alle vertreten durch Dr. Manfred Klepeisz, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Hauptstraße 7, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 31. August 2016, 1. Zl. W212 2132935-1/3E, 2. Zl. W212 2132938- 1/3E, und 3. Zl. W212 2133159-1/4E, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionsverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 4. August 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die revisionswerbenden Parteien Anordnungen zur Außerlandesbringung und sprach aus, dass "demzufolge" jeweils die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in allen Fällen für nicht zulässig. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 4. August 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die revisionswerbenden Parteien Anordnungen zur Außerlandesbringung und sprach aus, dass "demzufolge" jeweils die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in allen Fällen für nicht zulässig.

2 In den außerordentlichen Revisionen wird als Rechtsfrage (unter anderem) geltend gemacht, ob das für eine Anwendung des in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung normierten Zuständigkeitstatbestands notwendige Kriterium des "illegalen Grenzübertritts" gegeben sei, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - der betroffenen Person die Einreise und/oder Durchreise in sämtliche fallbezogen involvierten Mitgliedstaaten (Kroatien, Slowenien und Österreich) auf Basis humanitärer Erwägungen gestattet worden sei. 2 In den außerordentlichen Revisionen wird als Rechtsfrage (unter anderem) geltend gemacht, ob das für eine Anwendung des in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung normierten Zuständigkeitstatbestands notwendige Kriterium des "illegalen Grenzübertritts" gegeben sei, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - der betroffenen Person die Einreise und/oder Durchreise in sämtliche fallbezogen involvierten Mitgliedstaaten (Kroatien, Slowenien und Österreich) auf Basis humanitärer Erwägungen gestattet worden sei.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, bei dem das Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen unter der Zahl C-646/16 protokolliert wurde, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, bei dem das Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen unter der Zahl C-646/16 protokolliert wurde, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III-Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III-Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? "1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III-Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III-Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?

2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:

a) Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die

dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als ‚Visum' im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III-Verordnung anzusehen?dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als ‚Visum' im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin III-Verordnung anzusehen?

Wenn Frage 2.a) zu bejahen ist:

b)        Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise

zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das ‚Visum' mit

der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit

verloren hat?

c)        Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise

zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das ‚Visum' immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das ‚Visum' ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

d) Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller,

in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des ‚Visums' zu sprechen ist, sodass der das ‚Visum' ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des ‚Visums' zu sprechen ist, sodass der das ‚Visum' ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Wenn Frage 2.a) zu verneinen ist:

e) Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltene Wendung ‚aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat' so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?e) Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltene Wendung ‚aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat' so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?

3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:

a) Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ein ‚illegales Überschreiten' der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?a) Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ein ‚illegales Überschreiten' der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?

Falls die Frage 3.a) zu verneinen ist:

b) Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der

Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ein ‚illegales Überschreiten' der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ein ‚illegales Überschreiten' der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?

Falls die Frage 3.a) zu bejahen ist:

c) Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die

dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen?

Falls die Fragen 3.a) und 3.c) zu bejahen sind:

d) Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem ‚Visum' gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?d) Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem ‚Visum' gemäß Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist?

Falls die Fragen 3.a), 3.c) und 3.d) zu bejahen sind:

e)        Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise

zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das ‚Visum' mit

der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit

verloren hat?

f)        Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise

zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das ‚Visum' immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das ‚Visum' ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

g) Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller,

in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des ‚Visums' zu sprechen ist, sodass der das ‚Visum' ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des ‚Visums' zu sprechen ist, sodass der das ‚Visum' ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Falls die Fragen 3.a) und 3.c) zu bejahen, aber die Frage

3. d) zu verneinen ist:

h) Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltene Wendung ‚aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat' so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?"h) Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltene Wendung ‚aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat' so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?"

4 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revisionen Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb die gegenständlichen Revisionsverfahren auszusetzen waren (vgl. zur Aussetzung im Fall von beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts anhängigen Verfahren, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 16 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes). 4 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revisionen Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb die gegenständlichen Revisionsverfahren auszusetzen waren vergleiche , zur Aussetzung im Fall von beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts anhängigen Verfahren, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38, Rz 16 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes).

Wien, am 26. Jänner 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200278.L00

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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