TE Vwgh Beschluss 2017/1/26 Ra 2016/07/0113

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der J a.d. in B, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Handelskai 388 Top 832, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2016, Zl. VGW- 101/073/781/2016-7, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 68 AVG in einer Angelegenheit des Wasserechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der J a.d. in B, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Handelskai 388 Top 832, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2016, Zl. VGW- 101/073/781/2016-7, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 68, AVG in einer Angelegenheit des Wasserechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/07/0110, mwN). 4 Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/07/0110, mwN).

5 Die revisionsgegenständliche Anordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2005 erging in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

6 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt, dass die Anwendung des § 68 AVG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/06/0120). Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach dieser Vorschrift unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, RdN 651). 6 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt, dass die Anwendung des Paragraph 68, AVG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/06/0120). Der Aufhebungs- oder Abänderungsbefugnis nach dieser Vorschrift unterliegen nur Bescheide, nicht jedoch Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche , Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2014, RdN 651).

7 Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 4 AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen...") und aus § 68 Abs. 7 AVG, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0136, und vom 3. Februar 2000, Zl. 99/07/0192). 7 Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 4, AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen...") und aus Paragraph 68, Absatz 7, AVG, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0136, und vom 3. Februar 2000, Zl. 99/07/0192).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070113.L00

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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