TE Vwgh Erkenntnis 2017/1/26 Ra 2014/11/0092

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG 1997 §8 Abs3;
FSG-GV 1997 §2 Abs3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des F N in W, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. August 2014, Zl. VGW-131/019/25353/2014-5, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG "auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG 1997)" befristet. Weiters wurden gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von drei Monaten als Auflage vorgeschrieben. Zugleich wurde gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG "auf Grund des ärztlichen Gutachtens (Paragraph 8, Absatz 3, FSG 1997)" befristet. Weiters wurden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von drei Monaten als Auflage vorgeschrieben. Zugleich wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht (VwG) nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung nach dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten "aufgrund der nicht als nur gering zu erachtenden Rückfallgefahr bei phasenweise gehäuftem Missbrauch von Cannabis in der Vergangenheit" erforderlich sei. Die Distanzierung vom übermäßigen Drogenkonsum liege noch nicht so lange zurück, dass die Gefahr eines Rückfalles als gering angesehen werden könne. Auch die Gewinnung von erheblichen Mengen Cannabiskraut zum Eigenkonsum lasse nur auf eine zögerliche Distanzierung vom Konsum schließen. Die "Möglichkeit einer sich verschlechternden Suchterkrankung" mit Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen ergebe sich hauptsächlich aus dem eingestandenen, über einen längeren Zeitraum jedenfalls wöchentlichen Cannabiskonsum.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte Revision.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eingeschränkten gesundheitlichen Lenkeignung abweicht.

5 Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. 5 Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2012/11/0096, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2012/11/0096, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

6 Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist somit, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

7 Der Revisionswerber weist in seiner Revision jedoch mit Recht darauf hin, dass sich aus dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt nicht ableiten lässt, beim Revisionswerber bestehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung, nach deren Art mit einer (die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden) Verschlechterung gerechnet werden müsse:

Zwar durfte die belangte Behörde nach dem vom Revisionswerber erstatteten Vorbringen, welches er in seiner Beschwerde vom 24. April 2014 bestätigte, von einem Drogenkonsum im Winter 2012/2013 ausgehen; dass es danach zu einem Drogenkonsum gekommen wäre, wurde nicht festgestellt. Doch besteht nach der eingeholten und nach Untersuchung des Revisionswerbers verfassten ausführlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. L., vom 17. März 2014, in der auch auf einen negativen Harnbefund vom 12. März 2014 verwiesen wird und auf die sich das angefochtene Erkenntnis ebenfalls stützt, "kein Hinweis für das Vorliegen einer Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen, auch kein Hinweis für das Vorliegen einer Persönlichkeitsnivellierung oder das Bestehen eines vorzeitigen Abbaus".Zwar durfte die belangte Behörde nach dem vom Revisionswerber erstatteten Vorbringen, welches er in seiner Beschwerde vom 24. April 2014 bestätigte, von einem Drogenkonsum im Winter 2012 aus 2013, ausgehen; dass es danach zu einem Drogenkonsum gekommen wäre, wurde nicht festgestellt. Doch besteht nach der eingeholten und nach Untersuchung des Revisionswerbers verfassten ausführlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. L., vom 17. März 2014, in der auch auf einen negativen Harnbefund vom 12. März 2014 verwiesen wird und auf die sich das angefochtene Erkenntnis ebenfalls stützt, "kein Hinweis für das Vorliegen einer Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen, auch kein Hinweis für das Vorliegen einer Persönlichkeitsnivellierung oder das Bestehen eines vorzeitigen Abbaus".

8 Wenn daher der Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien, Dr. H., in seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 "Suchtgiftabusus" und "hohe Rückfallgefahr" noch für den Begutachtungszeitpunkt angibt, so kann dies - mangels näherer Begründung angesichts der Stellungnahme Dris. L. - nicht als schlüssige Aussage eines Sachverständigen gewertet werden, die eine taugliche Entscheidungsgrundlage hätte bilden können.

9 Auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende konkrete Sachverhaltsfeststellungen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wurden nicht getroffen. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht lediglich von der "Möglichkeit einer sich verschlechternden Suchterkrankung" aus und setzte sich damit in Widerspruch zur zitierten hg. Judikatur, nach der es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2012/11/0096, mwN). 9 Auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende konkrete Sachverhaltsfeststellungen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wurden nicht getroffen. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht lediglich von der "Möglichkeit einer sich verschlechternden Suchterkrankung" aus und setzte sich damit in Widerspruch zur zitierten hg. Judikatur, nach der es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche , abermals das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2012/11/0096, mwN).

10 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 10 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. 11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 26. Jänner 2017

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014110092.L00

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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