TE Vwgh Beschluss 2017/1/27 Ra 2017/03/0006

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Veröffentlicht am 27.01.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §16;
BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A K in W, vertreten durch Dr. Christopher Toms, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 56/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Oktober 2016, Zl VGW-021/047/8596/2016-13, betreffend Übertretung der BO 1994 (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber eine Übertretung des § 4 Abs 2 BO 1994 angelastet, weil er es als Gewerbetreibender zu verantworte habe, dass ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxikraftfahrzeug dem Ö als Lenker überlassen und von diesem (örtlich und zeitlich näher konkretisiert) im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl Ö nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei; über ihn wurde eine Geld- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Unter einem wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, BO 1994 angelastet, weil er es als Gewerbetreibender zu verantworte habe, dass ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxikraftfahrzeug dem Ö als Lenker überlassen und von diesem (örtlich und zeitlich näher konkretisiert) im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl Ö nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei; über ihn wurde eine Geld- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Unter einem wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

2 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen - ua fest, dass der Revisionswerber das in Rede stehende Taxifahrzeug dem Ö, einem Dienstnehmer von ihm, der nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei, überlassen habe. Ö habe es am genannten Ort zur angegebenen Zeit als Lenker im Fahrdienst verwendet, indem er mit dem Fahrzeug am Taxistandplatz nachgerückt sei, wobei die Taxidachleuchte eingeschaltet gewesen sei. In der Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers, der aus näher dargelegten Gründen größeres Gewicht zukomme als gegenteiligen Aussagen des Ö und einer weiteren Zeugin.

3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe auf Basis des festgestellten Sachverhalts die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verwirklicht; bei dieser handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb es am Revisionswerber gelegen gewesen wäre, mangelndes Verschulden initiativ und glaubhaft darzutun; dies sei ihm nicht gelungen.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab; zudem fehle es an Rechtsprechung zu entscheidenden Punkten: Im angefochtenen Erkenntnis fehlten Feststellungen, die eine Subsumtion des Sachverhalts unter § 4 Abs 2 BO ermöglichten, wonach der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden dürfe, die Inhaber eines Taxilenkerausweises seien. Überdies fehle es an Feststellungen zur subjektiven Tatseite und damit zum Verschulden. 4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab; zudem fehle es an Rechtsprechung zu entscheidenden Punkten: Im angefochtenen Erkenntnis fehlten Feststellungen, die eine Subsumtion des Sachverhalts unter Paragraph 4, Absatz 2, BO ermöglichten, wonach der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden dürfe, die Inhaber eines Taxilenkerausweises seien. Überdies fehle es an Feststellungen zur subjektiven Tatseite und damit zum Verschulden.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. 7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 25a Abs 1 VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

9 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision negiert die eindeutigen, oben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Sollte sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass das festgestellte "Nachrücken" am Taxistandplatz nicht als Tätigkeit im "Fahrdienst" iSd der BO 1994 zu werten sei, ist auch ein solches Vorbringen nicht zielführend: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2007, 2005/03/0248, mit näherer Begründung ausgeführt hat, zählen zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes; eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird. Das auf das Verschulden bezogene Revisionsvorbringen schließlich übergeht die - zutreffende - Qualifizierung der in Rede stehenden Übertretung als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. 9 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision negiert die eindeutigen, oben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Sollte sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass das festgestellte "Nachrücken" am Taxistandplatz nicht als Tätigkeit im "Fahrdienst" iSd der BO 1994 zu werten sei, ist auch ein solches Vorbringen nicht zielführend: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2007, 2005/03/0248, mit näherer Begründung ausgeführt hat, zählen zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes; eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird. Das auf das Verschulden bezogene Revisionsvorbringen schließlich übergeht die - zutreffende - Qualifizierung der in Rede stehenden Übertretung als Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030006.L00

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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