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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Soyer, 1) über die Revision der Dr. S S in S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2016, Zl. L501 2131310-1/5E, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie 2) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung eines Verfahrenshilfeantrages betreffend die genannte Revision, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung eines Verfahrenshilfeantrages werden eingestellt.
Begründung
Mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 erhob die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit am 18. November 2016 erlassenem Beschluss, Zl. Ra 2016/11/0146-7, zurückgewiesen, weil die Revisionswerberin der verfahrensleitenden Anordnung vom 27. Oktober 2016, zum Verfahrenshilfeantrag ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, nicht entsprochen hat.
Mit der der Revisionswerberin gleichfalls am 18. November 2016 zugestellten hg. Verfügung wurde ihr die Verbesserung der Revision (u.a. Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) binnen dreiwöchiger Frist aufgetragen.
Die Revisionswerberin ist diesem Auftrag nicht nachgekommen, sondern hat mit am 1. Dezember 2016 zur Post gegebenem, abermals selbstverfasstem Schriftsatz zum Betreff "Ra 2016/11/0146-7" die "Wiedereinsetzung" beantragt und dazu ausgeführt, dass die angeblich versäumte Frist "nur am Postweg gelegen haben (kann)" und dass das Formular "Vermögensverzeichnis" dem Verwaltungsgerichtshof vollständig ausgefüllt vorliege (auch dem letztgenannten Schriftsatz war jedoch ein Vermögensverzeichnis nicht angeschlossen).
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2016 wurde der Revisionswerberin die Verbesserung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch Darlegung eines konkreten Wiedereinsetzungsgrundes, Nachholung der versäumten Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Einbringung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 24 Abs. 2 VwGG) binnen dreiwöchiger Frist aufgetragen. Auch diesem Auftrag hat die Revisionswerberin nicht entsprochen.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2016 wurde der Revisionswerberin die Verbesserung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch Darlegung eines konkreten Wiedereinsetzungsgrundes, Nachholung der versäumten Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Einbringung durch einen Rechtsanwalt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) binnen dreiwöchiger Frist aufgetragen. Auch diesem Auftrag hat die Revisionswerberin nicht entsprochen.
Die Verfahren über die mangelhaft gebliebene Revision und den mangelhaft gebliebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher gemäß § 34 Abs. 2 und 4 iVm § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG einzustellen.Die Verfahren über die mangelhaft gebliebene Revision und den mangelhaft gebliebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 30. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110146.L00Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017