TE Vwgh Beschluss 2017/1/30 Fr 2016/16/0005

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Veröffentlicht am 30.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §47;
VwGG §61;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über den Antrag des TU in B, auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Antragsteller hatte in seiner Eingabe vom 7. August 2016 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages begehrt. Schon in einer weiteren Eingabe vom 9. August 2016 brachte der durch seinen selbst gewählten Rechtsfreund vertretene Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesfinanzgericht ein. Nach Vorlage des Verfahrenshilfe- sowie des Fristsetzungsantrages durch das Bundesfinanzgericht stellte der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. September 2016 den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG dem Bundesfinanzgericht zu. 1 Der Antragsteller hatte in seiner Eingabe vom 7. August 2016 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages begehrt. Schon in einer weiteren Eingabe vom 9. August 2016 brachte der durch seinen selbst gewählten Rechtsfreund vertretene Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesfinanzgericht ein. Nach Vorlage des Verfahrenshilfe- sowie des Fristsetzungsantrages durch das Bundesfinanzgericht stellte der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. September 2016 den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG dem Bundesfinanzgericht zu.

Mit einem weiteren Beschluss vom 3. Oktober 2016, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit näherer Begründung nicht stattgegeben. Mit Beschluss vom 24. November 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ein, nachdem das Bundesfinanzgericht seinen Beschluss vom 17. Oktober 2016 erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte.Mit einem weiteren Beschluss vom 3. Oktober 2016, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit näherer Begründung nicht stattgegeben. Mit Beschluss vom 24. November 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ein, nachdem das Bundesfinanzgericht seinen Beschluss vom 17. Oktober 2016 erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte.

2 In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2016 begehrt der Antragsteller die Zuerkennung von Aufwandersatz, weil von seiner rechtsfreundlichen Vertretung offensichtlich kein solcher Antrag eingebracht worden sei und sein Verfahrenshilfeantrag als allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz zu prüfen sei.

3 Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 unterscheidet zwischen dem Aufwandersatz zwischen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 47 ff VwGG und der Gewährung von Verfahrenshilfe an eine Partei nach § 61 VwGG (durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und etwa die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr), die jedoch einen Anspruch auf Aufwandersatz unberührt lässt. 3 Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 unterscheidet zwischen dem Aufwandersatz zwischen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den Paragraphen 47, ff VwGG und der Gewährung von Verfahrenshilfe an eine Partei nach Paragraph 61, VwGG (durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und etwa die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr), die jedoch einen Anspruch auf Aufwandersatz unberührt lässt.

4 Nach § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz auf Antrag zuzuerkennen. Nach Abs. 2 Z. 1 leg.cit. ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz einzubringen. 4 Nach Paragraph 59, Absatz eins, VwGG ist Aufwandersatz auf Antrag zuzuerkennen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz einzubringen.

5 Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sein Rechtsfreund keinen Antrag auf Aufwandersatz erhoben hat. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe gesondert vom Fristsetzungsantrag eingebracht worden war, sodass schon deshalb im Verfahrenshilfeantrag keine Geltendmachung von Aufwandersatz für den Fristsetzungsantrag nach § 59 Abs. 2 Z. 1 VwGG vorliegen kann, ist dem Antrag auf Verfahrenshilfe auch kein Begehren auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 56 Abs. 1 VwGG zu entnehmen. 5 Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sein Rechtsfreund keinen Antrag auf Aufwandersatz erhoben hat. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe gesondert vom Fristsetzungsantrag eingebracht worden war, sodass schon deshalb im Verfahrenshilfeantrag keine Geltendmachung von Aufwandersatz für den Fristsetzungsantrag nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG vorliegen kann, ist dem Antrag auf Verfahrenshilfe auch kein Begehren auf Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 56, Absatz eins, VwGG zu entnehmen.

Wien, am 30. Jänner 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016160005.F00

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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