TE Vwgh Beschluss 2017/2/1 Ro 2015/04/0015

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Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §368;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 368 heute
  2. GewO 1994 § 368 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 368 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 368 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. GewO 1994 § 368 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 368 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 368 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. April 2015, Zl. LVwG 30.30-5029/2014-10, LVwG 35.30-5034/2014- 10, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. September 2013 wurde der Erstrevisionswerberin gemäß § 5 der Grazer Marktordnung 2013 für sechs Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides die Bewilligung zur Organisation von Flohmärkten an Sonntagen in der Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr auf einem bestimmt bezeichneten Areal unter der Vorschreibung weiterer Auflagen erteilt. 1 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. September 2013 wurde der Erstrevisionswerberin gemäß Paragraph 5, der Grazer Marktordnung 2013 für sechs Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides die Bewilligung zur Organisation von Flohmärkten an Sonntagen in der Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr auf einem bestimmt bezeichneten Areal unter der Vorschreibung weiterer Auflagen erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Erstrevisionswerberin fristgerecht Berufung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid insoweit abzuändern, als die Bewilligung ab Rechtskraft des Bescheides für unbestimmte Zeit und an Sonntagen in der Zeit von 4.00 bis 14.00 Uhr unter Wegfall bestimmt bezeichneter weiterer Auflagen erteilt werde. Mit Berufungsentscheidung vom 5. März 2014 wurde der bekämpfte Bewilligungsbescheid ersatzlos behoben.

3 2. Mit Straferkenntnis vom 8. August 2014 wurde über den Zweitrevisionswerber als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin gemäß §§ 2 lit. c, 3 lit. c, 5 Abs. 1 iVm § 24 Grazer Marktordnung 2013 iVm § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt, weil dieser zu verantworten habe, dass die Erstrevisionswerberin zumindest am 26. Jänner 2014 von 9.20 bis 12.05 Uhr ohne rechtskräftige Genehmigung einen Flohmarkt abgehalten habe. Zudem wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. 3 2. Mit Straferkenntnis vom 8. August 2014 wurde über den Zweitrevisionswerber als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin gemäß Paragraphen 2, Litera c,, 3 Litera c,, 5 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Grazer Marktordnung 2013 in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt, weil dieser zu verantworten habe, dass die Erstrevisionswerberin zumindest am 26. Jänner 2014 von 9.20 bis 12.05 Uhr ohne rechtskräftige Genehmigung einen Flohmarkt abgehalten habe. Zudem wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

4 Die Erstrevisionswerberin hafte für diese Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

5 3. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Landesveraltungsgerichtes Steiermark wurde die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.

6 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, infolge der Bekämpfung des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung der Bewilligungsdauer auf sechs Monate, der zeitlichen Begrenzung auf 7.00 bis 13.00 Uhr und zweier weiterer Auflagenpunkte, sei mangels Teilbarkeit des Bescheides, kein Bescheidbestandteil in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Veranstaltung des Flohmarktes sei dementsprechend keine rechtskräftige Bewilligung vorgelegen.

7 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht mit dem bloßen Verweis auf die verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. 7 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht mit dem bloßen Verweis auf die verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.

8 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

9 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.

10 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

13 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob die Abhaltung eines Flohmarktes nach der Grazer Marktordnung 2013 bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zulässig sei.

14 Für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Voraussetzung, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0010, mwN). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: 14 Für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist Voraussetzung, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0010, mwN). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:

15 Den unbestrittenen Feststellungen zufolge stellte der Bewilligungsbescheid zur Festsetzung des Bewilligungszeitraumes ausdrücklich auf die Rechtskraft dieses Bescheides ab, indem spruchgemäß die Bewilligung für den Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt wurde. Die Frage, ob die Grazer Marktordnung 2013 die Abhaltung eines Flohmarktes bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides erlauben würde, stellt sich nicht, weil fallbezogen die Genehmigung jedenfalls ausdrücklich erst für einen Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erteilt wurde.

Soweit die Revision vorbringt, der Bewilligungsbescheid sei ungeachtet der Bekämpfung von Nebenbestimmungen "dem Grunde nach" in Rechtskraft erwachsen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Auflage bzw. Präzisierung der Bewilligung, insbesondere die zeitliche Beschränkung der Veranstaltungserlaubnis, nicht selbständig angefochten werden kann, weil diese Nebenbestimmungen untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpft sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).Soweit die Revision vorbringt, der Bewilligungsbescheid sei ungeachtet der Bekämpfung von Nebenbestimmungen "dem Grunde nach" in Rechtskraft erwachsen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Auflage bzw. Präzisierung der Bewilligung, insbesondere die zeitliche Beschränkung der Veranstaltungserlaubnis, nicht selbständig angefochten werden kann, weil diese Nebenbestimmungen untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpft sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2017

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040015.J00

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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