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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. November 2016, Zl. VGW-041/073/8796/2016-1, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage und sechs Stunden) verhängt, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, zwei zumindest am 17. November 2013 von ihm beschäftigte Personen (B.S. und J.S.) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage und sechs Stunden) verhängt, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, zwei zumindest am 17. November 2013 von ihm beschäftigte Personen (B.S. und J.S.) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es offenkundig vermeine, dass erstens die Wiedergabe von Zeugenaussagen und Stellungnahmen vollinhaltlich ausreichen würde, um den Sachverhalt zu konkretisieren, dass zweitens die Behauptung ausreiche, wonach lediglich die Angaben der einschreitenden Beamten glaubwürdig und unwiderlegbar wären, und dass es drittens keiner rechtlichen Beurteilung bedürfe, um das Verschulden des Revisionswerbers als erwiesen anzunehmen. Dem angefochtenen Erkenntnis könne auch in keiner Weise entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht auch nur annähernd die "Grundparameter für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses", nämlich "entsprechende Übereinkunft vor der Arbeitsaufnahme, entgeltliche Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, wahrer wirtschaftlicher Gehalt der Tätigkeit, Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers, persönliche Dienstpflicht, Weisungsunterworfenheit, etc." beachtet habe. 5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es offenkundig vermeine, dass erstens die Wiedergabe von Zeugenaussagen und Stellungnahmen vollinhaltlich ausreichen würde, um den Sachverhalt zu konkretisieren, dass zweitens die Behauptung ausreiche, wonach lediglich die Angaben der einschreitenden Beamten glaubwürdig und unwiderlegbar wären, und dass es drittens keiner rechtlichen Beurteilung bedürfe, um das Verschulden des Revisionswerbers als erwiesen anzunehmen. Dem angefochtenen Erkenntnis könne auch in keiner Weise entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht auch nur annähernd die "Grundparameter für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses", nämlich "entsprechende Übereinkunft vor der Arbeitsaufnahme, entgeltliche Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, wahrer wirtschaftlicher Gehalt der Tätigkeit, Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers, persönliche Dienstpflicht, Weisungsunterworfenheit, etc." beachtet habe.
6 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere von dem in der Revision genannten Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258) abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgestellt, dass B.S. und J.S. bei einer Flohmarktveranstaltung arbeitend an einem Marktstand des Revisionswerbers angetroffen worden seien (J.S. bei Verkaufstätigkeiten und B.S. beim Ein- und Ausladen von Waren). Da B.S. und J.S. demnach bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter Umständen angetroffen wurden, die üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, durfte das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels entgegenstehender atypischer Umstände von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen (vgl. etwa das auch vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0214, mwN). Gemäß § 5 Abs. 1 VStG durfte das Verwaltungsgericht auch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Revisionswerbers annehmen, weil er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der ihm angelasteten Übertretung kein Verschulden traf. 6 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere von dem in der Revision genannten Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258) abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgestellt, dass B.S. und J.S. bei einer Flohmarktveranstaltung arbeitend an einem Marktstand des Revisionswerbers angetroffen worden seien (J.S. bei Verkaufstätigkeiten und B.S. beim Ein- und Ausladen von Waren). Da B.S. und J.S. demnach bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter Umständen angetroffen wurden, die üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, durfte das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels entgegenstehender atypischer Umstände von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen vergleiche , etwa das auch vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0214, mwN). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG durfte das Verwaltungsgericht auch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Revisionswerbers annehmen, weil er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der ihm angelasteten Übertretung kein Verschulden traf.
7 Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wurde auch die Strafbemessung nicht "willkürlich aus dem Hut gezaubert", sondern unter Hinweis auf den Unrechtsgehalt der Tat, den Grad des Verschuldens, den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Revisionswerbers sowie auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (EUR 730,-- bis EUR 2.180,--) begründet.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 2. Februar 2017 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 2. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080006.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017