Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016, Zl. W192 2137597-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: H), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. September 2016, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz vom 29. November 2015 in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, und erklärte die Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. September 2016, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz vom 29. November 2015 in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil er sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befinde und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfüge; er wäre somit nicht von einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil er sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befinde und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfüge; er wäre somit nicht von einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch ausgehend von der vom BFA vertretenen Ansicht, dass das Asylverfahren als zugelassen anzusehen ist und daher dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch ausgehend von der vom BFA vertretenen Ansicht, dass das Asylverfahren als zugelassen anzusehen ist und daher dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.
Wien, am 3. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180366.L00.1Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017