TE Vwgh Beschluss 2017/2/3 Ra 2016/02/0055

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Veröffentlicht am 03.02.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in K, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Jänner 2016, Zl. LVwG-S-431/001-2015, betreffend Übertretung des TSchG iVm derDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in K, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Dr. Christian Ressi, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Jänner 2016, Zl. LVwG-S-431/001-2015, betreffend Übertretung des TSchG in Verbindung mit , der

1. Tierhaltungsverordnung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:1. Tierhaltungsverordnung (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten abgewiesen, mit dem über diesen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 und des § 13 Abs. 2 TSchG iVm Anlage 6 Z 6.3.2.2. und Anlage 6 Z 2.3. der 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten abgewiesen, mit dem über diesen wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 13 und des Paragraph 13, Absatz 2, TSchG in Verbindung mit , Anlage 6 Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2, und Anlage 6 Ziffer 2 Punkt 3, der

1. Tierhaltungsverordnung Geldstrafen in näher bezeichneter Höhe samt Ersatzfreiheitstrafen verhängt worden waren und der Revisionswerber zur Leistung eines näher bezeichneten Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet worden war. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht für zulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (z.B. VwGH vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, mwN). 5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (z.B. VwGH vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025, mwN).

6 Dieser gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, oder auch vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN). 6 Dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , z.B. VwGH vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, oder auch vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , z.B. VwGH vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, mwN).

7 Die vorliegende Revision enthält zwar einen mit der Bezeichnung "Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" übertitelten Abschnitt; die Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von welcher das rechtliche Schicksal der Revision abhängen sollte, ergibt sich aus dessen Inhalt jedoch nicht: 7 Die vorliegende Revision enthält zwar einen mit der Bezeichnung "Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" übertitelten Abschnitt; die Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von welcher das rechtliche Schicksal der Revision abhängen sollte, ergibt sich aus dessen Inhalt jedoch nicht:

8 Zur Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits mehrmals ausgesprochen hat, gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (vgl. z.B. VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwN, oder auch vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0046, mwN). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen wären, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird in den allgemein gehaltenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung weder behauptet, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich. 8 Zur Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits mehrmals ausgesprochen hat, gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen vergleiche , z.B. VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwN, oder auch vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0046, mwN). Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen wären, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, wird in den allgemein gehaltenen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung weder behauptet, noch ist dies nach Lage des Falles ersichtlich.

9 Soweit sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weiters - im Ergebnis - gegen die nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen im Einzelfall vorgenommene - nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes wendet (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Mai 2016, Zl. Ra 2016/02/0079, mwN) gelingt es ihm nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. 9 Soweit sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weiters - im Ergebnis - gegen die nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen im Einzelfall vorgenommene - nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes wendet vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 9. Mai 2016, Zl. Ra 2016/02/0079, mwN) gelingt es ihm nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020055.L00

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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