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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-191/2015-R10, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-191/2015-R10, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 23. September 2015, mit dem der Revisionswerber der Übertretung des § 5 Abs. 1 sowie des § 4 Abs. 1 lit. a StVO schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen verhängt worden waren, abgewiesen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 23. September 2015, mit dem der Revisionswerber der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, sowie des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen verhängt worden waren, abgewiesen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das angefochtene Erkenntnis beruhe auf erheblichen Verfahrensmängeln, es sei zudem denkunmöglich, dass er mit dem Unfallauto gefahren sei. Davon ausgehend hätten weitere Beweise aufgenommen werden müssen, nämlich in Form einer Einvernahme seines Vaters sowie der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Bestätigung, dass er zum fraglichen Tatzeitpunkt gar nicht in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug zu holen.
7 Bei den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen handelt es sich um nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Fragen der Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2016/02/0008, mwN). 7 Bei den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen handelt es sich um nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Fragen der Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2016/02/0008, mwN).
8 Eine derartige Mangelhaftigkeit zeigt die Revision jedoch nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der mehrere Zeugen einvernommen wurden, und ist ausgehend von den nicht konkret bestrittenen Angaben zweier Zeugen, die unabhängig voneinander den Revisionswerber als Lenker des Unfallautos zum Tatzeitpunkt eindeutig identifizierten, und unter Hinweis darauf, dass zwischen 10.20 Uhr und dem Unfallzeitpunkt - 11.30 Uhr - dem Revisionswerber auch durchaus Zeit zur Verfügung gestanden sei, sein Fahrzeug zu holen, zum Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Diese fallbezogen nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung erweist sich im Sinn der zitierten Judikatur nicht als mit einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Mangel behaftet.
9 Vor diesem Hintergrund wird durch den Einwand des Revisionswerbers, zum Beleg dafür, dass er zur fraglichen Tatzeit nicht in der Lage gewesen wäre, sein Auto zu holen, wären auch sein Vater zu vernehmen sowie ein medizinisches Gutachten einzuholen gewesen, kein relevanter Verfahrensmangel und damit auch keine Rechtsfrage aufgezeigt, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhinge.
10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020024.L00Im RIS seit
28.03.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017