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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in M, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2016, Zl. 405- 4/713/1/4-2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in M, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Dezember 2016, Zl. 405- 4/713/1/4-2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision geht nicht hervor, inwiefern sich die vorliegende Lenkeranfrage und die damit verbundene Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG sachverhaltsmäßig von den vom Verwaltungsgericht zahlreich zitierten Entscheidungen - insbesondere zur Frage der Selbstbezichtigung - des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unterscheidet. Ein Abweichen von der vom Verwaltungsgericht zur Begründung des Ergebnisses herangezogenen Rechtsprechung im Revisionsfall behauptet der Revisionswerber nicht. Die Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage des Verhältnisses der Verfassungsbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG zu Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. 4 Aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision geht nicht hervor, inwiefern sich die vorliegende Lenkeranfrage und die damit verbundene Auskunftspflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG sachverhaltsmäßig von den vom Verwaltungsgericht zahlreich zitierten Entscheidungen - insbesondere zur Frage der Selbstbezichtigung - des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unterscheidet. Ein Abweichen von der vom Verwaltungsgericht zur Begründung des Ergebnisses herangezogenen Rechtsprechung im Revisionsfall behauptet der Revisionswerber nicht. Die Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage des Verhältnisses der Verfassungsbestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020032.L00Im RIS seit
28.03.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017