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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache der E H in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend eine Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der am 15. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag der Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch der Fristsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wird. 2 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch der Fristsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wird.
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2016, Fr 2015/01/0018, mwN). 3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2016, Fr 2015/01/0018, mwN).
Wien, am 14. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016190025.F00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017