Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, geboren 1991, vertreten durch Dr. Monika Wildner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Gonzagagasse 11, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, diese vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2016, Zl. W235 2133746- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. August 2016, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. August 2016, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der unter anderem geltend gemacht wird, dass weder auf die systemischen Mängel des kroatischen Asylwesens noch auf die persönliche Situation der Revisionswerberin eingegangen worden sei sowie dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. 2 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der unter anderem geltend gemacht wird, dass weder auf die systemischen Mängel des kroatischen Asylwesens noch auf die persönliche Situation der Revisionswerberin eingegangen worden sei sowie dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
3 Ihre Revision verband die Revisionswerberin mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der damit verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
6 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 15. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180337.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017