Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der R H, vertreten durch Mag. Georg E. Thalhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 10/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2016, Zl. W212 2132727-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. Juli 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. Juli 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, sei über Kroatien kommend illegal nach Österreich eingereist, wo sie am 26. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Das BFA habe am 19. Februar 2016 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welches nicht beantwortet worden sei. Daraus sei rechtlich zu folgern, dass Kroatien für die Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zuständig sei. 2 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, sei über Kroatien kommend illegal nach Österreich eingereist, wo sie am 26. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Das BFA habe am 19. Februar 2016 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welches nicht beantwortet worden sei. Daraus sei rechtlich zu folgern, dass Kroatien für die Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zuständig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, es sei - unter Hinweis auf das an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien vom 14. September 2016 (dort protokolliert zur Zl. C-490/16) - nicht rechtens, bei einer staatlich organisierten Weiterbringung, wie dies im Falle der Revisionswerberin geschehen sei, die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung anzunehmen. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, es sei - unter Hinweis auf das an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien vom 14. September 2016 (dort protokolliert zur Zl. C-490/16) - nicht rechtens, bei einer staatlich organisierten Weiterbringung, wie dies im Falle der Revisionswerberin geschehen sei, die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung anzunehmen.
4 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 7 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten
jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom jeweils 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom jeweils 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.
8 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. 8 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180273.L00Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017