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53 WirtschaftsförderungNorm
B-VG Art10 Abs1Beachte
Kundmachung am 9. September 1986, BGBl. 485/1986; Anlaßfälle B202/84 vom 23. Juni 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10600/1985; Anlaßfall B894/84 vom 23. Juni 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10698/1985Leitsatz
Verordnungen des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. 1. 1983 und vom 16. 3. 1983 über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen; grundsätzliche Kompetenz des Materiengesetzgebers, die dazugehörende Rechtserzeugungsregel aufzustellen, soweit sie nicht vom Verfassungsgesetzgeber aufgestellt wurde; wenn der Materiengesetzgeber keine Kundmachungsregel aufstellt, Rückgriff auf die Organisationskompetenz; hier Organisationskompetenz des Landesgesetzgebers; Auslegung des §2 Vbg. LGBlG nach seinem Wortlaut dahingehend, daß die vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen Verordnungen im Vbg. LGBl. zu publizieren sind, da der Materiengesetzgeber nichts anderes verfügt hat; Kundmachungsmangel der beiden im Amtsblatt für das Land Vorarlberg veröffentlichten Verordnungen - Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen gemäß Art139 Abs3 litc B-VG zur GänzeSpruch
Die Verordnungen des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Jänner 1983 und vom 16. März 1983 über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1983 Nr. 5 und Nr. 12, waren gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im BGBl. kundzumachen.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH sind zu B202/84 und B894/84 Verfahren über Beschwerden anhängig, die auf Art144 B-VG gestützt werden; sie wenden sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide, die auf Durchführungsverordnungen zum Stickereiförderungsgesetz, BGBl. 222/1956, idF der Stickereiförderungsgesetz-Nov. 1962, BGBl. 62, - also idF vor der Nov. BGBl. 187/1985 - (in der angegebenen Fassung wird dieses Gesetz in der Folge als StickereiförderungsG zitiert) gestützt werden.römisch eins. 1. Beim VfGH sind zu B202/84 und B894/84 Verfahren über Beschwerden anhängig, die auf Art144 B-VG gestützt werden; sie wenden sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide, die auf Durchführungsverordnungen zum Stickereiförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 222 aus 1956,, in der Fassung der Stickereiförderungsgesetz-Nov. 1962, BGBl. 62, - also in der Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt 187 aus 1985, - (in der angegebenen Fassung wird dieses Gesetz in der Folge als StickereiförderungsG zitiert) gestützt werden.
Mit dem zu B202/84 bekämpften Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Jänner 1984 wurde der Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1 der - im Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1983 Nr. 5 kundgemachten - V des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Jänner 1983 über die Festsetzung der Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen (im folgenden kurz: 1. V) begangen zu haben, daß er am 21. Feber 1983 gegen 23.35 Uhr und am 22. Feber 1983 gegen 0.05 Uhr in seinem Stickereibetrieb in Lustenau eine Schifflistickmaschine betrieben habe. Es wurden deshalb gegen ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.Mit dem zu B202/84 bekämpften Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Jänner 1984 wurde der Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1 der - im Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1983 Nr. 5 kundgemachten - römisch fünf des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Jänner 1983 über die Festsetzung der Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen (im folgenden kurz: 1. römisch fünf) begangen zu haben, daß er am 21. Feber 1983 gegen 23.35 Uhr und am 22. Feber 1983 gegen 0.05 Uhr in seinem Stickereibetrieb in Lustenau eine Schifflistickmaschine betrieben habe. Es wurden deshalb gegen ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Dem zu B894/84 angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (BMHGI) vom 5. Oktober 1984 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die bf. Gesellschaft suchte am 27. April 1983 beim Landeshauptmann von Vorarlberg um Bewilligung einer längeren als der im §1 in der - im Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1983 Nr. 12 kundgemachten - V des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. März 1983 über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen (im folgenden kurz: 2. V) vorgesehenen Betriebszeit (nämlich 5 Uhr bis 24 Uhr) auf die Dauer von zwei Monaten für die Schifflistickmaschinen in ihrem Betrieb in Lustenau an. Der BMHGI gab mit dem erwähnten Berufungsbescheid diesem Antrag gemäß §13 StickereiförderungsG und §2 der 2. V keine Folge.Dem zu B894/84 angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (BMHGI) vom 5. Oktober 1984 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die bf. Gesellschaft suchte am 27. April 1983 beim Landeshauptmann von Vorarlberg um Bewilligung einer längeren als der im §1 in der - im Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1983 Nr. 12 kundgemachten - römisch fünf des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. März 1983 über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen (im folgenden kurz: 2. römisch fünf) vorgesehenen Betriebszeit (nämlich 5 Uhr bis 24 Uhr) auf die Dauer von zwei Monaten für die Schifflistickmaschinen in ihrem Betrieb in Lustenau an. Der BMHGI gab mit dem erwähnten Berufungsbescheid diesem Antrag gemäß §13 StickereiförderungsG und §2 der 2. römisch fünf keine Folge.
2. Der VfGH beschloß gemäß Art139 Abs1 B-VG, aus Anlaß der zu B202/84 erhobenen Beschwerde die Gesetzmäßigkeit der (gesamten) 1. V (V54/85) und aus Anlaß der zu B894/84 erhobenen Beschwerde die Gesetzmäßigkeit der (gesamten) 2. V (V55/85) von Amts wegen zu prüfen.2. Der VfGH beschloß gemäß Art139 Abs1 B-VG, aus Anlaß der zu B202/84 erhobenen Beschwerde die Gesetzmäßigkeit der (gesamten) 1. römisch fünf (V54/85) und aus Anlaß der zu B894/84 erhobenen Beschwerde die Gesetzmäßigkeit der (gesamten) 2. römisch fünf (V55/85) von Amts wegen zu prüfen.
Die Bedenken des VfGH gingen zum einen dahin, daß beide Verordnungen des Landeshauptmannes wegen eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig seien; dies deshalb, weil sie - entgegen dem §2 Abs1 des Gesetzes über das Vbg. Landesgesetzblatt, Vbg. LGBl. 15/1948, (Vbg. LGBlG) - nicht im Landesgesetzblatt, sondern (bloß) im Amtsblatt für das Land Vorarlberg publiziert wurden.Die Bedenken des VfGH gingen zum einen dahin, daß beide Verordnungen des Landeshauptmannes wegen eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig seien; dies deshalb, weil sie - entgegen dem §2 Abs1 des Gesetzes über das Vbg. Landesgesetzblatt, Vbg. Landesgesetzblatt 15 aus 1948,, (Vbg. LGBlG) - nicht im Landesgesetzblatt, sondern (bloß) im Amtsblatt für das Land Vorarlberg publiziert wurden.
Zum anderen hatte der VfGH das materielle Bedenken, daß §2 der 1. und der 2. V weder im §13 StickereiförderungsG noch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung Deckung finde.Zum anderen hatte der VfGH das materielle Bedenken, daß §2 der 1. und der 2. römisch fünf weder im §13 StickereiförderungsG noch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung Deckung finde.
3. a) Der BMHGI tritt in seiner Äußerung den inhaltlichen Bedenken des VfGH nicht entgegen. Er meint jedoch, daß die in Prüfung gezogenen Verordnungen nicht deshalb mit Gesetzwidrigkeit belastet (gewesen) seien, weil sie nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht wurden.
b) Eine andere Ansicht vertritt der Landeshauptmann von Vorarlberg. Die Kundmachung hätte tatsächlich im Landesgesetzblatt erfolgen müssen. Materiell seien die Verordnungen aber unbedenklich.
II. Die in Prüfung gezogenen Verordnungen und die sonstigen, hier maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:römisch zwei. Die in Prüfung gezogenen Verordnungen und die sonstigen, hier maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
1. a) Die 1. V bestimmt folgendes:1. a) Die 1. römisch fünf bestimmt folgendes:
"Gemäß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Förderung der Maschinenstickerei im Land Vorarlberg getroffen werden, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:"Gemäß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Förderung der Maschinenstickerei im Land Vorarlberg getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1962,, wird verordnet:
§1
(1) Die Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen werden mit Montag bis Freitag von 5 Uhr bis 23 Uhr festgesetzt.
(2) Die Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes 1957 werden hiedurch nicht berührt.
§2
Wenn infolge der im §1 Abs1 festgesetzten Betriebszeiten die Ausführung von Stickaufträgen nicht innerhalb der üblichen Lieferzeiten möglich ist, kann in Einzelfällen mit Bescheid des Landeshauptmannes eine längere Betriebszeit bewilligt werden.
§3
Diese Verordnung tritt am 31. Jänner 1983 in Kraft."
b) Die 2. V hat nahezu denselben Wortlaut wie die 1. V. Die Abweichung besteht darin, daß im §1 die Betriebszeiten von 5 Uhr bis 21 Uhr festgelegt werden. Dem §3 zufolge ist die 2. V am 21. März 1983 in Kraft getreten.b) Die 2. römisch fünf hat nahezu denselben Wortlaut wie die 1. römisch fünf. Die Abweichung besteht darin, daß im §1 die Betriebszeiten von 5 Uhr bis 21 Uhr festgelegt werden. Dem §3 zufolge ist die 2. römisch fünf am 21. März 1983 in Kraft getreten.
2. Der in der 1. und in der 2. V als deren gesetzliche Grundlage angeführte §13 StickereiförderungsG legt fest:2. Der in der 1. und in der 2. römisch fünf als deren gesetzliche Grundlage angeführte §13 StickereiförderungsG legt fest:
"§13. Der Landeshauptmann für Vorarlberg hat nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die einschlägige Preisentwicklung auf dem Weltmarkt, die Konjunkturlage, die allgemeine Marktlage, die vorhandenen Aufträge und die die Maschinenstickerei sonst berührenden wirtschaftlichen Vorgänge die Mindeststichpreise (§10 Abs1 Z5) und erforderlichenfalls auch bestimmte Laufzeiten (Betriebszeiten) für die Stickmaschinen (§10 Abs1 Z5) festzusetzen."
3. a) Mit BG vom 17. April 1985, BGBl. 187/1985, wurde das StickereiförderungsG in wesentlichen Bestimmungen geändert.3. a) Mit BG vom 17. April 1985, Bundesgesetzblatt 187 aus 1985,, wurde das StickereiförderungsG in wesentlichen Bestimmungen geändert.
Ua. wurde dem §13 ein Abs2 angefügt, demzufolge bescheidmäßig von den nach Abs1 (verordnungsmäßig) festgesetzten Betriebszeiten Ausnahmen bewilligt werden können.
ArtII der Novelle 1985 lautet auszugsweise:
"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1985 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen, die auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes idF vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, bleiben, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten mit der Neuerlassung der jeweiligen Verordnung auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes idF des ArtI dieses Bundesgesetzes außer Kraft.(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen, die auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, bleiben, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten mit der Neuerlassung der jeweiligen Verordnung auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes in der Fassung des ArtI dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) ..."
b) Aufgrund des StickereiförderungsG idF der Novelle 1985 erließ der Landeshauptmann von Vorarlberg eine V über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, kundgemacht im Vbg. LGBl. 1985 unter Nr. 28.b) Aufgrund des StickereiförderungsG in der Fassung der Novelle 1985 erließ der Landeshauptmann von Vorarlberg eine römisch fünf über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, kundgemacht im Vbg. Landesgesetzblatt 1985 unter Nr. 28.
Dem §4 dieser 3. V zufolge wurden die Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen mit Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, von 5 bis 21 Uhr festgesetzt.Dem §4 dieser 3. römisch fünf zufolge wurden die Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen mit Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, von 5 bis 21 Uhr festgesetzt.
Nach ihrem §5 Abs1 trat diese 3. V mit 1. Juni 1985 in Kraft.Nach ihrem §5 Abs1 trat diese 3. römisch fünf mit 1. Juni 1985 in Kraft.
III. Der VfGH hat erwogen:römisch drei. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Der zu B202/84 bekämpfte Bescheid wird auf §1 der 1. V, der zu B894/84 angefochtene Bescheid wird auf §2 der 2. V gegründet. Auch der VfGH hätte bei Entscheidung über die Beschwerden dieselben Verordnungsbestimmungen anzuwenden.1. a) Der zu B202/84 bekämpfte Bescheid wird auf §1 der 1. römisch fünf, der zu B894/84 angefochtene Bescheid wird auf §2 der 2. römisch fünf gegründet. Auch der VfGH hätte bei Entscheidung über die Beschwerden dieselben Verordnungsbestimmungen anzuwenden.
Eine Erörterung, ob darüber hinaus auch die weiteren in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG sind, ist im Hinblick auf das Ergebnis dieser Verordnungsprüfungsverfahren (s. unter III.2.c.dd) entbehrlich.Eine Erörterung, ob darüber hinaus auch die weiteren in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG sind, ist im Hinblick auf das Ergebnis dieser Verordnungsprüfungsverfahren (s. unter römisch drei.2.c.dd) entbehrlich.
b) Die Prozeßvoraussetzungen sind gegeben; die Verordnungsprüfungsverfahren sind zulässig.
2. Der VfGH hat in formeller Hinsicht im Einleitungsbeschluß das Bedenken geäußert, daß die 1. und die 2. V nicht gesetzmäßig kundgemacht wurden. Dieses Bedenken hat sich als zutreffend erwiesen:2. Der VfGH hat in formeller Hinsicht im Einleitungsbeschluß das Bedenken geäußert, daß die 1. und die 2. römisch fünf nicht gesetzmäßig kundgemacht wurden. Dieses Bedenken hat sich als zutreffend erwiesen:
a) Nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 4865/1964, 5890/1969) gebietet das Rechtsstaatsprinzip, daß Verordnungen ausreichend kundgemacht werden müssen; die Verfassung schreibt aber eine bestimmte Form der Kundmachung von Verordnungen nicht vor.
Nicht von Verfassungs wegen, wohl aber soweit dies in einfachen Gesetzen vorgesehen ist, muß die Kundmachung von Verordnungen in einer bestimmten Form erfolgen (s. VfSlg. 4865/1964).
Nun schreibt §2 Vbg. LGBlG folgendes vor:
"§2.
(1) Im Landesgesetzblatt sind außer den Gesetzesbeschlüssen des Landtages auch die Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes, die mit Erkenntnis des VfGH gemäß Art139 und 140 B-VG. ausgesprochene Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze oder gesetzwidriger Verordnungen, sowie jene Beschlüsse des Landtages kundzumachen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt vom Landtag beschlossen wird.
(2) Welche weiteren Verlautbarungen durch das Landesgesetzblatt zu erfolgen haben, bestimmt von Fall zu Fall der Landeshauptmann."
Durch die Nov. LGBl. 6/1950 wurde §2 nicht geändert.Durch die Nov. Landesgesetzblatt 6 aus 1950, wurde §2 nicht geändert.
Der Wortlaut dieser landesgesetzlichen Vorschrift legt die Annahme nahe, daß sie dazu verpflichtet, alle Verordnungen des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Im Einleitungsbeschluß wurde die Meinung geäußert, der Landesgesetzgeber sei von Verfassungs wegen grundsätzlich (auch) dazu berufen zu bestimmen, wie vom Landeshauptmann für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung erlassene Durchführungsverordnungen zu publizieren sind; unter dieser Voraussetzung spreche ni