TE Vwgh Erkenntnis 2017/2/16 Ro 2014/05/0027

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Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §71;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §22 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1 ;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Stadtgemeinde M gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1800/002-2013, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: K R in M, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Spitalmühlgasse 16/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 26. März 2012 an den Bürgermeister der revisionswerbenden Stadtgemeinde erhob der Mitbeteiligte Einwendungen gegen ein näher bezeichnetes Bauvorhaben und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er unmittelbarer Nachbar des nunmehrigen Bauwerbers sei und daher dem Bauverfahren beizuziehen gewesen wäre. Der Mitbeteiligte sei nie von dem in Rede stehenden Bauverfahren verständigt worden und habe erstmals am 21. März 2012 auf Grund der beginnenden Baggerarbeiten am Grundstück des Bauwerbers davon Kenntnis erlangt. Allenfalls sei eine Benachrichtigung über eine Hinterlegung bei der Nachbarin I. R., die den gleichen Nachnamen wie der Mitbeteiligte führe, erfolgt, zumal es regelmäßig so sei, dass der Mitbeteiligte Post für I. R. erhalte und umgekehrt. Der Mitbeteiligte sei daher an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen, weshalb er gemäß § 22 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) den Antrag stelle, seine nachstehend näher ausgeführten Einwendungen zuzulassen. Eine Berufung gegen eine Baubewilligung sei ihm nicht möglich, da ihm eine solche nicht zugestellt worden sei. 1 Mit Eingabe vom 26. März 2012 an den Bürgermeister der revisionswerbenden Stadtgemeinde erhob der Mitbeteiligte Einwendungen gegen ein näher bezeichnetes Bauvorhaben und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er unmittelbarer Nachbar des nunmehrigen Bauwerbers sei und daher dem Bauverfahren beizuziehen gewesen wäre. Der Mitbeteiligte sei nie von dem in Rede stehenden Bauverfahren verständigt worden und habe erstmals am 21. März 2012 auf Grund der beginnenden Baggerarbeiten am Grundstück des Bauwerbers davon Kenntnis erlangt. Allenfalls sei eine Benachrichtigung über eine Hinterlegung bei der Nachbarin römisch eins. R., die den gleichen Nachnamen wie der Mitbeteiligte führe, erfolgt, zumal es regelmäßig so sei, dass der Mitbeteiligte Post für römisch eins. R. erhalte und umgekehrt. Der Mitbeteiligte sei daher an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen, weshalb er gemäß Paragraph 22, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) den Antrag stelle, seine nachstehend näher ausgeführten Einwendungen zuzulassen. Eine Berufung gegen eine Baubewilligung sei ihm nicht möglich, da ihm eine solche nicht zugestellt worden sei.

2 Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte der Bürgermeister der revisionswerbenden Stadtgemeinde dem Mitbeteiligten mit, dass er mit Schreiben vom 29. November 2011 aufgefordert worden sei, eventuelle Einwendungen zum gegenständlichen Bauvorhaben vorzubringen. Die Zustellung sei am 30. November 2011 erfolgt. Das Schriftstück sei am zuständigen Postamt hinterlegt worden. Die Nachbarverständigung sei an den Hauptwohnsitz des Mitbeteiligten erfolgt.

3 In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 2. Mai 2012 bestritt der Mitbeteiligte im Wesentlichen, dass ihm das betreffende Schriftstück zugestellt worden sei.

4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom 2. Juli 2012 wurde einem Wiedereinsetzungsantrag des Mitbeteiligten vom 26. März 2012 nicht stattgegeben und als Rechtsgrundlage § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) genannt. 4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom 2. Juli 2012 wurde einem Wiedereinsetzungsantrag des Mitbeteiligten vom 26. März 2012 nicht stattgegeben und als Rechtsgrundlage Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) genannt.

5 Mit Bescheid des Stadtrates der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom 6. Dezember 2012 (im Folgenden: Berufungsbehörde) wurde die dagegen erhobene Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass dem Antrag des Mitbeteiligten, lautend auf Wiedereinsetzung in das Verfahren, nicht stattgegeben werde. Als Rechtsgrundlagen wurden § 66 Abs. 4 und § 71 AVG genannt. 5 Mit Bescheid des Stadtrates der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom 6. Dezember 2012 (im Folgenden: Berufungsbehörde) wurde die dagegen erhobene Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass dem Antrag des Mitbeteiligten, lautend auf Wiedereinsetzung in das Verfahren, nicht stattgegeben werde. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 71, AVG genannt.

6 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde) vom 13. Mai 2013 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben, der Bescheid der Berufungsbehörde vom 6. Dezember 2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. In den die Aufhebung tragenden Gründen führte die Vorstellungsbehörde aus, der Mitbeteiligte habe einen "Antrag" nach § 22 Abs. 3 BO dahingehend gestellt, seine Einwendungen gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück zuzulassen. Die Baubehörden hätten dieses Schreiben des Mitbeteiligten vom 26. März 2012 aber in einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 AVG umgedeutet und diesem nicht stattgegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei ein Rechtsbehelf, der einer Partei des Verfahrens unter anderem gegen die Versäumung einer Frist unter bestimmten Voraussetzungen offenstehe. Im gegenständlichen Fall habe für den Mitbeteiligten eine Berufungsfrist mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides nicht zu laufen begonnen und er sei auch nicht Partei des Verfahrens, an ihn sei kein Bewilligungsbescheid ergangen und er habe auch nicht dagegen Berufung erhoben. Die erstinstanzliche Behörde habe daher über einen Wiedereinsetzungsantrag entschieden, der vom Mitbeteiligten nicht habe gestellt werden können und auch nicht gestellt worden sei, und sei insofern unzuständig gewesen. Diese Unzuständigkeit habe die Berufungsbehörde nicht aufgegriffen. Durch diese Unzuständigkeit sei aber der Mitbeteiligte in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und der Bescheid der Berufungsbehörde sei rechtswidrig. 6 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde) vom 13. Mai 2013 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben, der Bescheid der Berufungsbehörde vom 6. Dezember 2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. In den die Aufhebung tragenden Gründen führte die Vorstellungsbehörde aus, der Mitbeteiligte habe einen "Antrag" nach Paragraph 22, Absatz 3, BO dahingehend gestellt, seine Einwendungen gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück zuzulassen. Die Baubehörden hätten dieses Schreiben des Mitbeteiligten vom 26. März 2012 aber in einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG umgedeutet und diesem nicht stattgegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei ein Rechtsbehelf, der einer Partei des Verfahrens unter anderem gegen die Versäumung einer Frist unter bestimmten Voraussetzungen offenstehe. Im gegenständlichen Fall habe für den Mitbeteiligten eine Berufungsfrist mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides nicht zu laufen begonnen und er sei auch nicht Partei des Verfahrens, an ihn sei kein Bewilligungsbescheid ergangen und er habe auch nicht dagegen Berufung erhoben. Die erstinstanzliche Behörde habe daher über einen Wiedereinsetzungsantrag entschieden, der vom Mitbeteiligten nicht habe gestellt werden können und auch nicht gestellt worden sei, und sei insofern unzuständig gewesen. Diese Unzuständigkeit habe die Berufungsbehörde nicht aufgegriffen. Durch diese Unzuständigkeit sei aber der Mitbeteiligte in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und der Bescheid der Berufungsbehörde sei rechtswidrig.

7 In der Folge hat die Berufungsbehörde den Zusteller K. B. über die näheren Umstände betreffend die Zustellung des Schreibens vom 29. November 2011 zeugenschaftlich einvernommen und das Ergebnis dieser Befragung dem Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht, der dazu Stellung genommen hat.

8 Mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 26. September 2013 wurde die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom 2. Juli 2012 neuerlich als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass Einwendungen bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des näher bezeichneten Baubewilligungsbescheides nicht erhoben worden seien. Die Berufungsbehörde stellte mit näherer Begründung fest, dass die baubehördliche Nachbarverständigung dem Mitbeteiligten am 1. Dezember 2011 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Mitbeteiligte habe erst nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides und somit nicht rechtzeitig im Sinn des § 22 Abs. 3 BO Einwendungen erhoben, weshalb diese nicht zu berücksichtigen gewesen seien. 8 Mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 26. September 2013 wurde die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom 2. Juli 2012 neuerlich als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass Einwendungen bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des näher bezeichneten Baubewilligungsbescheides nicht erhoben worden seien. Die Berufungsbehörde stellte mit näherer Begründung fest, dass die baubehördliche Nachbarverständigung dem Mitbeteiligten am 1. Dezember 2011 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Mitbeteiligte habe erst nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides und somit nicht rechtzeitig im Sinn des Paragraph 22, Absatz 3, BO Einwendungen erhoben, weshalb diese nicht zu berücksichtigen gewesen seien.

9 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben, der Bescheid der Berufungsbehörde vom 26. September 2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Begründend verwies die Vorstellungsbehörde zunächst auf ihren Bescheid vom 13. Mai 2013, aus welchem folge, dass die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen und die Baubehörde erster Instanz danach auf Grund erforderlicher Erhebungen hätte feststellen müssen, ob der Mitbeteiligte nachweislich verständigt worden sei und daher nach Rechtskraft keine Einwendungen mehr habe erheben können. Sollte der Mitbeteiligte nicht nachweislich verständigt worden sein, wäre er eine übergangene Partei und könne jederzeit Berufung erheben oder einen Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides stellen. Nach weiterer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der Mitbeteiligte gar nicht die Versäumung der in § 22 Abs. 3 BO vorgesehenen Frist von zwei Wochen, sondern die Nichtzustellung der Verständigung nach § 22 Abs. 2 BO behauptet habe. Wenn der Mitbeteiligte meine, übergangen worden zu sein, müsse er entweder einen Zustellantrag stellen oder sogleich Berufung erheben. Die Berufungsbehörde hätte auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos zu beheben gehabt. Die Berufungsbehörde habe neuerlich als unzuständige Behörde entschieden, und diese Unzuständigkeit sei wieder von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen gewesen. 9 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben, der Bescheid der Berufungsbehörde vom 26. September 2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Begründend verwies die Vorstellungsbehörde zunächst auf ihren Bescheid vom 13. Mai 2013, aus welchem folge, dass die Berufungsbehörde auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen und die Baubehörde erster Instanz danach auf Grund erforderlicher Erhebungen hätte feststellen müssen, ob der Mitbeteiligte nachweislich verständigt worden sei und daher nach Rechtskraft keine Einwendungen mehr habe erheben können. Sollte der Mitbeteiligte nicht nachweislich verständigt worden sein, wäre er eine übergangene Partei und könne jederzeit Berufung erheben oder einen Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides stellen. Nach weiterer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die Vorstellungsbehörde aus, dass der Mitbeteiligte gar nicht die Versäumung der in Paragraph 22, Absatz 3, BO vorgesehenen Frist von zwei Wochen, sondern die Nichtzustellung der Verständigung nach Paragraph 22, Absatz 2, BO behauptet habe. Wenn der Mitbeteiligte meine, übergangen worden zu sein, müsse er entweder einen Zustellantrag stellen oder sogleich Berufung erheben. Die Berufungsbehörde hätte auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos zu beheben gehabt. Die Berufungsbehörde habe neuerlich als unzuständige Behörde entschieden, und diese Unzuständigkeit sei wieder von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen gewesen.

10 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

11 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Der Mitbeteiligte beantragte in einer Gegenschrift, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. 11 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Der Mitbeteiligte beantragte in einer Gegenschrift, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Der angefochtene Bescheid wurde der revisionswerbenden Stadtgemeinde am 18. Dezember 2013 zugestellt. Für die Behandlung der gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) dagegen erhobenen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit einer - im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten - Maßgabe. 12 Der angefochtene Bescheid wurde der revisionswerbenden Stadtgemeinde am 18. Dezember 2013 zugestellt. Für die Behandlung der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) dagegen erhobenen Revision gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit einer - im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten - Maßgabe.

13 Die revisionswerbende Stadtgemeinde bringt nach Ausführungen zur Zustellung der Nachbarverständigung an den Mitbeteiligten im Wesentlichen vor, die Forderung der Vorstellungsbehörde, die Berufungsbehörde habe den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, scheine vor dem Hintergrund, dass die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden habe, nicht umsetzbar. Der gegenständliche Fall biete keinen Anlass dafür, auf die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückzugreifen. Zwar könne eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides bestehen. Eine bloße Kassation käme jedoch nicht in Betracht, wenn dem erstinstanzlichen Bescheid ein Parteiantrag zugrunde liege. Die von der Vorstellungsbehörde festgestellte Unzuständigkeit der Erstbehörde sei in der Entscheidung der Berufungsbehörde vom 26. September 2013 "aufgegriffen und rechtsgültig geheilt" worden. 13 Die revisionswerbende Stadtgemeinde bringt nach Ausführungen zur Zustellung der Nachbarverständigung an den Mitbeteiligten im Wesentlichen vor, die Forderung der Vorstellungsbehörde, die Berufungsbehörde habe den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, scheine vor dem Hintergrund, dass die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden habe, nicht umsetzbar. Der gegenständliche Fall biete keinen Anlass dafür, auf die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückzugreifen. Zwar könne eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides bestehen. Eine bloße Kassation käme jedoch nicht in Betracht, wenn dem erstinstanzlichen Bescheid ein Parteiantrag zugrunde liege. Die von der Vorstellungsbehörde festgestellte Unzuständigkeit der Erstbehörde sei in der Entscheidung der Berufungsbehörde vom 26. September 2013 "aufgegriffen und rechtsgültig geheilt" worden.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

14 Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt). Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0090, mwN). 14 Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt). Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0090, mwN).

15 Tragender Aufhebungsgrund des ersten Vorstellungsbescheides vom 13. Mai 2013 - wie auch des nunmehr angefochtenen Bescheides - war, dass die erstinstanzliche Behörde über einen vom Mitbeteiligten nicht gestellten Wiedereinsetzungsantrag und somit als unzuständige Behörde entschieden hat. Diese von der Vorstellungsbehörde vertretene Rechtsauffassung hat zur Folge, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 2. Juli 2012 von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 102). 15 Tragender Aufhebungsgrund des ersten Vorstellungsbescheides vom 13. Mai 2013 - wie auch des nunmehr angefochtenen Bescheides - war, dass die erstinstanzliche Behörde über einen vom Mitbeteiligten nicht gestellten Wiedereinsetzungsantrag und somit als unzuständige Behörde entschieden hat. Diese von der Vorstellungsbehörde vertretene Rechtsauffassung hat zur Folge, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 2. Juli 2012 von der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben ist vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 102).

16 Weil die revisionswerbende Stadtgemeinde jenen aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 13. Mai 2013, der erstmals diese Bindungswirkung ausgelöst hat, unbekämpft gelassen hat, ist (mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage) nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde gebunden. Diese Rechtsauffassung kann daher von der revisionswerbenden Stadtgemeinde im nunmehrigen Revisionsverfahren nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden. Der Vorstellungsbehörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bescheid der Berufungsbehörde vom 26. September 2013 in Bindung an die tragenden Gründe ihrer ersten Vorstellungsentscheidung neuerlich behoben hat.

17 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 17 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 4, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiterhin anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. Februar 2017

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050027.J00

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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