TE Vwgh Beschluss 2017/2/16 Ra 2017/05/0013

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Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2016, Zlen. VGW- 251/082/29559/2014/A-13 und VGW-251/V/082/4234/2016/A-13, betreffend Kostenvorschreibung für eine durchgeführte Ersatzvornahme (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der gegenständliche Fall betrifft den Kostenersatz für eine durchgeführte Ersatzvornahme gemäß § 11 VVG. Die Frage, ob eine angeordnete Ersatzvornahme der Bewilligungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz unterliegt und ob vor Erlassung der Vollstreckungsverfügung zu prüfen ist, ob eine solche Bewilligungspflicht besteht, und die Frage, ob bei der Umsetzung eines baubehördlichen Auftrages bundesgesetzliche Vorschriften wie das Denkmalschutzgesetz zu berücksichtigen sind, sind in einem Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen. Diese Fragen sind allenfalls im Auftragsverfahren oder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme zu behandeln. Dass ein vollstreckbarer Titelbescheid und eine rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme vorgelegen sind, wird in der Revision nicht in Abrede gestellt. Die Berechtigung der Ersatzvornahme kann jedoch im nachfolgenden Verfahren über die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht mehr releviert werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1992, Zl. 91/10/0260, und vom 18. März 1994, Zl. 92/07/0055). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der gegenständliche Fall betrifft den Kostenersatz für eine durchgeführte Ersatzvornahme gemäß Paragraph 11, VVG. Die Frage, ob eine angeordnete Ersatzvornahme der Bewilligungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz unterliegt und ob vor Erlassung der Vollstreckungsverfügung zu prüfen ist, ob eine solche Bewilligungspflicht besteht, und die Frage, ob bei der Umsetzung eines baubehördlichen Auftrages bundesgesetzliche Vorschriften wie das Denkmalschutzgesetz zu berücksichtigen sind, sind in einem Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen. Diese Fragen sind allenfalls im Auftragsverfahren oder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme zu behandeln. Dass ein vollstreckbarer Titelbescheid und eine rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme vorgelegen sind, wird in der Revision nicht in Abrede gestellt. Die Berechtigung der Ersatzvornahme kann jedoch im nachfolgenden Verfahren über die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht mehr releviert werden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1992, Zl. 91/10/0260, und vom 18. März 1994, Zl. 92/07/0055).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050013.L00

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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