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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Maga. Lechner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-833/001-2015, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevorstand der Marktgemeinde Perchtoldsdorf; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), und den zugleich gestellten Antrag der Revisionswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen dieses Erkenntnis, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen wird den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/05/0033, mwN). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen wird den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/05/0033, mwN).
5 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um die Zurückweisung eines Bauansuchens der Revisionswerber gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache geht. Die Revision macht nicht geltend, dass und weshalb die Voraussetzungen für diese Zurückweisung nicht gegeben seien. Die Revisionswerber wenden sich vielmehr gegen die Auffassung, dass eine Duldungsverpflichtung zur Begründung ihres Kanalanschlusses gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 nur bei Bestehen einer Kanalanschlusspflicht ausgesprochen werden könne (siehe dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/05/0137) und dass § 11 Abs. 2 Z 1 lit c NÖ Bauordnung 1996 einer Bauplatzerklärung nicht entgegenstehe, selbst wenn das erforderliche Leitungsrecht entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung im Grundbuch nicht sichergestellt sei. Die ins Treffen geführten Bestimmungen sind aber im gegenständlichen Verfahren, in dem es nur um die Zurückweisung eines Bauansuchens wegen entschiedener Sache geht, nicht zum Tragen gekommen, und Derartiges wird auch in der Revision nicht ausgeführt. 5 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um die Zurückweisung eines Bauansuchens der Revisionswerber gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache geht. Die Revision macht nicht geltend, dass und weshalb die Voraussetzungen für diese Zurückweisung nicht gegeben seien. Die Revisionswerber wenden sich vielmehr gegen die Auffassung, dass eine Duldungsverpflichtung zur Begründung ihres Kanalanschlusses gemäß Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 nur bei Bestehen einer Kanalanschlusspflicht ausgesprochen werden könne (siehe dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2016/05/0137) und dass Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, NÖ Bauordnung 1996 einer Bauplatzerklärung nicht entgegenstehe, selbst wenn das erforderliche Leitungsrecht entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung im Grundbuch nicht sichergestellt sei. Die ins Treffen geführten Bestimmungen sind aber im gegenständlichen Verfahren, in dem es nur um die Zurückweisung eines Bauansuchens wegen entschiedener Sache geht, nicht zum Tragen gekommen, und Derartiges wird auch in der Revision nicht ausgeführt.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 7 Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand war damit mangels rechtlichen Interesses der Revisionswerber gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0034).vorigen Stand war damit mangels rechtlichen Interesses der Revisionswerber gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0034).
Wien, am 16. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050138.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017