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L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-923/001-2015, betreffend Duldung eines Kanalanschlusses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft M; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), und den zugleich gestellten Antrag der Revisionswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen dieses Erkenntnis, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen wird den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/05/0033, mwN). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen wird den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/05/0033, mwN).
5 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um die Abweisung des Antrages der Revisionswerber, gemäß § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 eine Duldungspflicht der Mitbeteiligten auf deren Grund zur Herstellung eines Hauskanales auszusprechen, geht. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass mangels Anschlussverpflichtung der Revisionswerber eine solche Duldungspflicht nicht in Frage komme. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0027, mwN). Dies ist hier der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, Zl. 1454/76, zu § 16 NÖ Kanalgesetz 1954 dargelegt, dass eine Duldungspflicht nur dann verhängt werden kann, wenn eine Kanalanschlusspflicht besteht. Die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung dafür trifft auch auf die diesbezügliche Rechtslage nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 zu. 5 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um die Abweisung des Antrages der Revisionswerber, gemäß Paragraph 18, NÖ Kanalgesetz 1977 eine Duldungspflicht der Mitbeteiligten auf deren Grund zur Herstellung eines Hauskanales auszusprechen, geht. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass mangels Anschlussverpflichtung der Revisionswerber eine solche Duldungspflicht nicht in Frage komme. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0027, mwN). Dies ist hier der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, Zl. 1454/76, zu Paragraph 16, NÖ Kanalgesetz 1954 dargelegt, dass eine Duldungspflicht nur dann verhängt werden kann, wenn eine Kanalanschlusspflicht besteht. Die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung dafür trifft auch auf die diesbezügliche Rechtslage nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 zu.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 7 Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand war damit mangels rechtlichen Interesses der Revisionswerber gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0034).vorigen Stand war damit mangels rechtlichen Interesses der Revisionswerber gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0034).
Wien, am 16. Februar 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050137.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017