TE Vwgh Beschluss 2017/2/21 Ro 2015/02/0033

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der V eG in L, vertreten durch Dr. Clemens Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10- 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. Juni 2015, Zl. LVwG-2015/25/1364-2, betreffend Antrag auf Bekanntgabe des Verfahrensstandes und Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der römisch fünf eG in L, vertreten durch Dr. Clemens Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10- 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. Juni 2015, Zl. LVwG-2015/25/1364-2, betreffend Antrag auf Bekanntgabe des Verfahrensstandes und Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies mit Erkenntnis vom 26. Juni 2015 die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 2. April 2015 betreffend Antrag auf Bekanntgabe des Verfahrensstandes und Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz als unbegründet ab.

2 Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 2 Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

3 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus:

4 "Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt." 4 "Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt."

5 Die Revisionswerberin wandte sich gegen dieses Erkenntnis zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2015, Zl. E 1617/2015- 6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 In der Folge erhob die Revisionswerberin eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, gab in den Ausführungen zur Zulässigkeit die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes wörtlich wieder und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 8 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

11 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004, mwN). 11 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004, mwN).

12 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Var. B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. 12 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz zweite Var. B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.

13 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungsanforderungen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. den hg. Beschluss vom 4. August 2015, Ro 2015/02/0021, mwN). 13 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungsanforderungen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. August 2015, Ro 2015/02/0021, mwN).

14 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.

15 Auch der Revision ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, wäre jedoch von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen gewesen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ro 2015/07/0041, mwN). Die lediglich allgemein gehaltenen Revisionspunkte vermögen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der zitierten hg. Judikatur aufzuzeigen. 15 Auch der Revision ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, wäre jedoch von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen gewesen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ro 2015/07/0041, mwN). Die lediglich allgemein gehaltenen Revisionspunkte vermögen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der zitierten hg. Judikatur aufzuzeigen.

16 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. 16 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015020033.J00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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