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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §207f Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des Mag. R H in B, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2016, Zl. W106 2130743- 1/10E, betreffend Bestellung zum Schulleiter (mitbeteiligte Partei: Mag. J K in S; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Bildung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird derzeit an der Österreichischen Schule in Budapest verwendet.
2 Über Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Jänner 2009 bewarben sich u.a. der Revisionswerber sowie der Mitbeteiligte um die Planstelle eines Direktors am Bundes-Oberstufenrealgymnasium K. Im Besetzungsvorschlag des zuständigen Landesschulrates für Niederösterreich (LSR) war der Mitbeteiligte an erster, der Revisionswerber an dritter Stelle gereiht worden. Der Mitbeteiligte war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 6. April 2016 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2016 auf die genannte Planstelle eines Direktors ernannt worden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den (intimierten) Ernennungsbescheid der Bundesministerin für Bildung vom 6. April 2016 gemäß § 207f Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet ab. Es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den (intimierten) Ernennungsbescheid der Bundesministerin für Bildung vom 6. April 2016 gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 als unbegründet ab. Es erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend legte das BVwG näher dar, dass der Mitbeteiligte unter Berücksichtigung näher genannter Vortätigkeiten sowie im Hinblick auf seine Eignung für Führungsaufgaben den Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich besser entsprochen habe. Gegenüber dem - ebenso wie er selbst ausgezeichnet beschriebenen - Revisionswerber sei er in allen Profilparametern besser bewertet worden und habe in fünf von sieben Profilparametern (kommunikative Kompetenz, soziale Kompetenz, Mitarbeiterführungs- und Beratungskompetenz, strategische Planung und Delegationsfähigkeit sowie Antrieb und Initiative zum Beruf, Kreativität) die höchstmögliche Bewertung erlangt. Dazu komme, dass der Mitbeteiligte einen besseren Rückhalt und eine ebensolche Verankerung in der Schulgemeinschaft und bei der Kollegenschaft aufgewiesen habe.
Den gemäß § 25a Abs. 1 VwGG getroffenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das BVwG damit, dass es im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe.Den gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getroffenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das BVwG damit, dass es im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision, die zudem das Fehlen einer aus § 207f BDG 1979 ableitbaren Parteistellung eines Bewerbers (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013) verkennt, spricht im Wesentlichen den vorliegenden Einzelfall betreffende und vom BVwG in vertretbarer Weise beantwortete Fragen der besseren Eignung des Mitbeteiligten für die hier in Rede stehende Schulleiterstelle an. Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, das der vorliegenden Bestellung zugrundeliegende Assessment und die Potenzialanalyse hätten bereits im März 2009 stattgefunden, wird eine Relevanz des Unterbleibens im Einzelnen vermisster aktualisierender Erhebungen in der Revision nicht dargestellt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ra 2014/12/0005). 8 Die Revision, die zudem das Fehlen einer aus Paragraph 207 f, BDG 1979 ableitbaren Parteistellung eines Bewerbers vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013) verkennt, spricht im Wesentlichen den vorliegenden Einzelfall betreffende und vom BVwG in vertretbarer Weise beantwortete Fragen der besseren Eignung des Mitbeteiligten für die hier in Rede stehende Schulleiterstelle an. Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, das der vorliegenden Bestellung zugrundeliegende Assessment und die Potenzialanalyse hätten bereits im März 2009 stattgefunden, wird eine Relevanz des Unterbleibens im Einzelnen vermisster aktualisierender Erhebungen in der Revision nicht dargestellt vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ra 2014/12/0005).
9 Beim Vorbringen der Revision zu einem vor dem LSR im Herbst 2016 abgehaltenen "internen Hearing" und den diesem zu Grunde liegenden Umständen handelt es sich schließlich um unzulässige Neuerungen.
10 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 10 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 21. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120005.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017