Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0298Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. T M, und 2. F M, beide in W und vertreten durch Dr. Andreas Weiler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 3/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2016, Zlen. W233 2134377-1/8E (zu 1.) und W233 2134590-1/5E (zu 2.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber, ein afghanisches Brüderpaar, beantragten am 18. Februar 2016 internationalen Schutz in Österreich.
2 Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit den zuständigen kroatischen Behörden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber mit Bescheiden jeweils vom 24. August 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, erklärte Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 2 Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit den zuständigen kroatischen Behörden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber mit Bescheiden jeweils vom 24. August 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, erklärte Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend stellte das BVwG fest, die Revisionswerber seien im Zuge der Flüchtlingsbewegung des vergangenen Jahres von Serbien über Kroatien nach Österreich gelangt. Sie seien somit illegal aus einem Drittstaat (Serbien) kommend in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und es sei Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig. 4 Begründend stellte das BVwG fest, die Revisionswerber seien im Zuge der Flüchtlingsbewegung des vergangenen Jahres von Serbien über Kroatien nach Österreich gelangt. Sie seien somit illegal aus einem Drittstaat (Serbien) kommend in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und es sei Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, dass das BVwG den Grenzübertritt der Revisionswerber nach Kroatien zu Unrecht als illegal betrachtet habe, weil die Revisionswerber staatlich organisiert nach Kroatien eingereist seien. Ein gleichartiges Vorbringen hatten die Revisionswerber bereits in den Beschwerden an das BVwG erstattet.
6 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten jenen, die mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen werden. 9 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten jenen, die mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen werden.
10 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. 10 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180297.L00Im RIS seit
15.03.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017