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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/21/0002 Fr 2017/21/0004 Fr 2017/21/0003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Beschwerden jeweils nach § 7 Abs. 1 Z 3 und nach § 22a BFA-VG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Beschwerden jeweils nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und nach Paragraph 22 a, BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.586,40, sohin insgesamt EUR 3.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 10. März 2017, W186 2115687-1/10E und W186 2115688-1/10E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller doppelter Aufwandersatz zuzusprechen war (siehe den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059). 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller doppelter Aufwandersatz zuzusprechen war (siehe den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Fr 2014/01/0057 bis 0059).
Wien, am 11. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017210001.F00Im RIS seit
10.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017