TE Vwgh Beschluss 2017/2/22 Ra 2016/19/0250

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0251 Ra 2016/19/0254 Ra 2016/19/0253 Ra 2016/19/0252

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des R H, 2. der T, 3. der T K, 4. des R K, 5. des R K, alle in N, alle vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2016, 1) W112 2008225- 1/20E, 2) W112 2008332-1/19E, 3) W112 2008334-1/16E,

4) W112 2008335-1/19E und 5) W112 2008336-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab. Zudem wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und erklärt, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. August 2016 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab. Zudem wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und erklärt, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. August 2016 ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2 Die Revisionswerber beantragten innerhalb der sechswöchigen Frist nach § 26 Abs. 1 VwGG die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 wies der Verwaltungsgerichtshof diese Anträge ab. Der Beschluss wurde - wie aus den entsprechenden Rückscheinen ersichtlich - am 20. Oktober 2016 den Revisionswerbern zugestellt. 2 Die Revisionswerber beantragten innerhalb der sechswöchigen Frist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 wies der Verwaltungsgerichtshof diese Anträge ab. Der Beschluss wurde - wie aus den entsprechenden Rückscheinen ersichtlich - am 20. Oktober 2016 den Revisionswerbern zugestellt.

3 Die Revisionswerber erhoben in der Folge eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, die durch den Rechtsvertreter der Revisionswerber am 2. Dezember 2016 mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

4 Mit Verfügung vom 9. Jänner 2017 wurde den Revisionswerbern die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass sich die Revision als verspätet darstelle, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

5 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 25a Abs. 5 VwGG). 5 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG).

6 Der abweisende Beschluss über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde den Zustellnachweisen und den eigenen Angaben in der Revision zufolge am 20. Oktober 2016 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 1. Dezember 2016. Die Revision erweist sich somit wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 6 Der abweisende Beschluss über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde den Zustellnachweisen und den eigenen Angaben in der Revision zufolge am 20. Oktober 2016 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 1. Dezember 2016. Die Revision erweist sich somit wegen Versäumung der nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190250.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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