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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Wirtschaftskammer Wien - Wirtschaftsförderungsinstitut in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Meldung grenzüberschreitender Studien nach dem HS-QSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat der Wirtschaftskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 7. Februar 2017, Zl. W227 2141925-1/12 E (betreffend Aussetzung des Verfahrens), erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Zl. Fr 2015/11/0007). 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Zl. Fr 2015/11/0007).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 22. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017100003.F00Im RIS seit
12.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017