1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/20/0235, und vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, jeweils mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/20/0235, und vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, jeweils mwN).
5
Das Bundesverwaltungsgericht hat das (hier auf das Wesentliche zusammengefasste) Vorbringen des Revisionswerbers, er werde durch die - eine Liebesheirat als nicht statthaft ansehende - Familie des Mädchens, das er habe heiraten wollen, verfolgt, als nicht glaubwürdig eingestuft. Sofern sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/20/0260, mwN). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb den Angaben des Revisionswerbers kein Glauben geschenkt werde. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Fehler unterlaufen wäre. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Interpretation der dort genannten unionsrechtlichen Vorschrift kommt es vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts hier somit ebenso wenig an wie auf das weitere Revisionsvorbringen, dass die Beurteilung, der Heimatstaat des Revisionswerbers weise die gebotene Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auf, in den vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Berichten keine Deckung finde.Das Bundesverwaltungsgericht hat das (hier auf das Wesentliche zusammengefasste) Vorbringen des Revisionswerbers, er werde durch die - eine Liebesheirat als nicht statthaft ansehende - Familie des Mädchens, das er habe heiraten wollen, verfolgt, als nicht glaubwürdig eingestuft. Sofern sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/20/0260, mwN). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb den Angaben des Revisionswerbers kein Glauben geschenkt werde. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Fehler unterlaufen wäre. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Interpretation der dort genannten unionsrechtlichen Vorschrift kommt es vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts hier somit ebenso wenig an wie auf das weitere Revisionsvorbringen, dass die Beurteilung, der Heimatstaat des Revisionswerbers weise die gebotene Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auf, in den vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Berichten keine Deckung finde.
6
Wenn in der Revision zudem darauf verwiesen wird, dass in Anbetracht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen vorgenommene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vom BVwG nicht hätte bestätigt werden dürfen, so trifft dies zwar zu (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruchs über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht hinausgehen, ist aber nicht zu sehen, inwieweit der Revisionswerber dadurch in Rechten verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0255).Wenn in der Revision zudem darauf verwiesen wird, dass in Anbetracht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen vorgenommene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vom BVwG nicht hätte bestätigt werden dürfen, so trifft dies zwar zu vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruchs über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht hinausgehen, ist aber nicht zu sehen, inwieweit der Revisionswerber dadurch in Rechten verletzt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0255). 7
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017