TE Vwgh Beschluss 2017/2/23 Ra 2017/09/0009

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentliche Revision des C A in W, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, W136 2126172-1/8E, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 16. März 2016 wurde der Revisionswerber vom Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst freigesprochen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarerkenntnis insofern ab, als über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 91 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. 1 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 16. März 2016 wurde der Revisionswerber vom Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst freigesprochen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarerkenntnis insofern ab, als über den Revisionswerber gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 91, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde.

2 Gegen dieses Erkenntnis ist die vorliegende Revision gerichtet. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).

5 Im gegenständlichen Fall enthält das angefochtene Erkenntnis keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG. Gleichwohl ergibt sich aus der Begründung, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor. 5 Im gegenständlichen Fall enthält das angefochtene Erkenntnis keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz VwGG. Gleichwohl ergibt sich aus der Begründung, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor.

6 In Anbetracht dessen führt die Revision unter dem Punkt "Zulässigkeit der Beschwerde" aus, dass "entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der nachstehend angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abweiche und zudem Verfahrensfehler vorliegen". 6 In Anbetracht dessen führt die Revision unter dem Punkt "Zulässigkeit der Beschwerde" aus, dass "entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der nachstehend angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abweiche und zudem Verfahrensfehler vorliegen".

7 Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN). 7 Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN).

8 In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Revision abhängt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, mwN). 8 In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Revision abhängt vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, mwN).

9 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht, weil die Zulässigkeitsbegründung jeglichen gesetzmäßigen Inhalt vermissen lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (siehe etwa den Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0069, mwN). 9 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht, weil die Zulässigkeitsbegründung jeglichen gesetzmäßigen Inhalt vermissen lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (siehe etwa den Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0069, mwN).

10 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090009.L00

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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