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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des T M in W, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Mag. Hannes Bodner und Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Dezember 2016, Zl. LVwG- 2015/13/2330-4, betreffend Übertretung des IG-L (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber war durch die belangte Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L in Verbindung mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt worden. 1 Über den Revisionswerber war durch die belangte Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 2014,, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt worden.
2 Die seitens des Revisionswerbers dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) vom 2. Dezember 2016 abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber macht als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Verfahrensmängel geltend. Das LVwG habe die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sei den Beweisanträgen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Messung (wegen der Entfernung bzw. wegen Impulsunterbrechungen bei starkem LKW-Verkehr auf der anderen Fahrspur) nicht gefolgt.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/06/0091) bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN). 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , ua das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/06/0091) bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN).
8 Im vorliegenden Fall führte das LVwG zwei mündliche Verhandlungen durch. Das LVwG erachtete mit näherer Begründung die vorgenommene Messung vor dem Hintergrund der als glaubwürdig beurteilten Zeugenaussagen der einvernommenen Polizisten als korrekt und die vom Revisionswerber genannten Fehlerquellen als nicht gegeben, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrige.
9 Die Erwägungen des LVwG stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, 99/11/0261, und vom 2. März 1994, 93/03/0238); dazu zählt auch die richtige Einschätzung der für eine korrekte Verwendung und Messung notwendigen Umgebungsbedingungen. 9 Die Erwägungen des LVwG stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist vergleiche , ua die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, 99/11/0261, und vom 2. März 1994, 93/03/0238); dazu zählt auch die richtige Einschätzung der für eine korrekte Verwendung und Messung notwendigen Umgebungsbedingungen.
10 Insoweit die Revision mit ihrem Vorbringen aber die Beweiswürdigung des LVwG in Zweifel zieht, übersieht sie, dass diese nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2016, Ra 2015/04/0084, und vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068). Dass die Beweiswürdigung des LVwG unschlüssig wäre, auf einem unzureichend erhobenen Sachverhalt beruhte oder den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspräche, ist aber nicht erkennbar. 10 Insoweit die Revision mit ihrem Vorbringen aber die Beweiswürdigung des LVwG in Zweifel zieht, übersieht sie, dass diese nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt vergleiche , ua die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2016, Ra 2015/04/0084, und vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068). Dass die Beweiswürdigung des LVwG unschlüssig wäre, auf einem unzureichend erhobenen Sachverhalt beruhte oder den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspräche, ist aber nicht erkennbar.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070008.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017