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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. Mai 2016, Zl. LVwG-1/70/55-2016, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei:
Stadtgemeinde Mittersill in 5730 Mittersill, Stadtplatz 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei durch Abbzw. Zurückweisung von Beschwerden der nunmehrigen Revisionswerber die wasserrechtliche Genehmigung für einen bestimmten Abschnitt von Hochwasserschutzmaßnahmen im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei erteilt.
2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 3. In den - zu einem großen Teil gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes gerichteten - Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargelegt. So ist das darin erstattete Vorbringen nicht geeignet, eine Befangenheit der im Verfahren tätig gewordenen Amtssachverständigen aufzuzeigen. Soweit in den Zulassungsausführungen Verfahrensmängel behauptet werden, wird deren Relevanz nicht konkret dargelegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/18/0036 bis 0039). 5 3. In den - zu einem großen Teil gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes gerichteten - Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargelegt. So ist das darin erstattete Vorbringen nicht geeignet, eine Befangenheit der im Verfahren tätig gewordenen Amtssachverständigen aufzuzeigen. Soweit in den Zulassungsausführungen Verfahrensmängel behauptet werden, wird deren Relevanz nicht konkret dargelegt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/18/0036 bis 0039).
6 Soweit sich die Zulassungsausführungen auf die Stellungnahme des Drittrevisionswerbers in der Verhandlung vor der belangten Behörde beziehen, hat das Verwaltungsgericht schon deshalb zutreffend die Präklusion des Drittrevisionswerbers gemäß § 42 Abs. 1 AVG angenommen, weil jene Stellungnahme keine zulässige Einwendung im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG darstellt, wird doch darin die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts gar nicht konkret behauptet (vgl. die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 32f). 6 Soweit sich die Zulassungsausführungen auf die Stellungnahme des Drittrevisionswerbers in der Verhandlung vor der belangten Behörde beziehen, hat das Verwaltungsgericht schon deshalb zutreffend die Präklusion des Drittrevisionswerbers gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG angenommen, weil jene Stellungnahme keine zulässige Einwendung im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, AVG darstellt, wird doch darin die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts gar nicht konkret behauptet vergleiche , die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, Rz 32f).
7 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070007.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017