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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des J U in E, vertreten durch die Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. Oktober 2016, Zl. KLVwG-S4-700/8/2016, betreffend Minderheitenbeschwerde (belangte Behörde: Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "N", vertreten durch den Obmannstellvertreter F P in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN). 4 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
5 2. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde einer Minderheitenbeschwerde des Revisionswerbers gegen mehrere Beschlüsse der Vollversammlung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft vom 13. November 2014 nicht Folge gegeben. Gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Tagesordnungspunkte 4 und 5 (rückwirkende Kündigung des Pachtvertrages zwischen der Agrargemeinschaft und dem Revisionswerber; rückwirkender Abschluss eines Pachtvertrages mit S.) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 3. Dort wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, die rückwirkende Kündigung des Pachtvertrages des Revisionswerbers widerspreche § 560 ZPO. Auch die rückwirkende Verpachtung an S. sei rechtswidrig. In Kärnten bestünden mehr als 1000 Agrargemeinschaften, sodass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse der Agrargemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sei. 6 3. Dort wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, die rückwirkende Kündigung des Pachtvertrages des Revisionswerbers widerspreche Paragraph 560, ZPO. Auch die rückwirkende Verpachtung an S. sei rechtswidrig. In Kärnten bestünden mehr als 1000 Agrargemeinschaften, sodass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse der Agrargemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sei.
7 4. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber aber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.
8 4.1. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Ausführungen im hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/07/0004, zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen handelt es sich auch bei der hier verfahrensgegenständlichen Minderheitenbeschwerde um keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die statt einer Zurückweisung der Minderheitenbeschwerde vorgenommene Abweisung der Beschwerde verletzte keine Rechte des Revisionswerbers.
9 4.2. Dazu kommt folgende Überlegung:
10 Hinter der Beschlussfassung am 13. November 2014 mit "Rückwirkung" steht der Umstand, dass ein Beschluss des Vorstandes der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (auf Kündigung des Pachtverhältnisses bzw. Begründung eines neuen Pachtverhältnisses) aus dem Jahr 2009 mit der Begründung vom Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung behoben worden war, dass es am dafür notwendigen Vollversammlungsbeschluss gefehlt habe.
11 Nun hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2016, 1 Ob 201/15p, im vorliegenden Fall aber klargestellt, dass die Kündigung des Pachtverhältnisses im Jahr 2009 nicht bloß schwebend unwirksam sondern grundsätzlich wirkungslos war; der nachgetragene Beschluss des zuständigen Organs bewirkte daher keine nachträgliche Sanierung im Sinne einer auf das Jahr 2009 rückwirkenden Kündigung.
12 Fehlt aber den Beschlüssen der Vollversammlung vom 13. November 2014 die "Rückwirkung" (der Kündigung bzw. des neuen Vertrages mit S.), so decken sie sich inhaltlich völlig mit den Beschlüssen der Vollversammlung vom 28. Mai 2014 (Top 4). Sie stellen daher lediglich eine (rechtlich wirkungslose) Wiederholung der damals gefassten Beschlüsse dar. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers durch die Beschlüsse der Vollversammlung vom 13. November 2014 (Top 4 und 5) scheidet daher auch aus diesem Grund aus.
13 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 13 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070002.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017