TE Vwgh Erkenntnis 2017/2/23 Ra 2015/15/0027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2017
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z6;
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der E S in F, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. März 2015, Zl. RV/2100271/2013, betreffend Einkommensteuer 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin hat mit Kaufvertrag vom 23. März 2007 ein Grundstück um einen symbolischen Kaufpreis von 1 EUR von der Gemeinde W erworben. Unter Pkt. 2 des Vertrages wurde vereinbart, dass sich die Käuferin verpflichtet, auf dem Kaufobjekt ein Pflegeheim zu errichten und die Gemeinde W diese Absicht dadurch fördert, dass sie keinen ortsüblichen Kaufpreis für das Kaufobjekt verlange. Für den Fall, dass die Revisionswerberin das Pflegeheim nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Übergabestichtag fertigstellen würde, sei der Kaufvertrag aufgehoben und das Kaufobjekt wieder in das Eigentum der Gemeinde zurück zu übertragen.

2 Strittig ist im Revisionsfall ausschließlich, ob die Überlassung des Grundstücks um den symbolischen Kaufpreis von 1 EUR, welches von der Gemeinde zuvor um 140.980 EUR erworben wurde, eine steuerfreie Subvention iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellt. 2 Strittig ist im Revisionsfall ausschließlich, ob die Überlassung des Grundstücks um den symbolischen Kaufpreis von 1 EUR, welches von der Gemeinde zuvor um 140.980 EUR erworben wurde, eine steuerfreie Subvention iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 darstellt.

3 Nach Ansicht des Prüfers, dem sich das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 anschloss, liegt keine steuerfreie Subvention gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor, weil die Leistung der Gemeinde mit der Errichtung des Pflegeheimes derart verknüpft sei, dass von einer Gegenleistung der Revisionswerberin auszugehen sei. 3 Nach Ansicht des Prüfers, dem sich das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 anschloss, liegt keine steuerfreie Subvention gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 vor, weil die Leistung der Gemeinde mit der Errichtung des Pflegeheimes derart verknüpft sei, dass von einer Gegenleistung der Revisionswerberin auszugehen sei.

4 Dem trat die Revisionswerberin in ihrer Berufung entgegen, indem sie den Ablauf des Erwerbsvorganges von Beginn der Kaufverhandlungen an bis zum Gemeinderatsbeschluss schilderte, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Finanzierung des Grundstücks durch die Gemeinde zwar auf Wunsch der Revisionswerberin erfolgt sei, die Finanzierung aber keine Bedingung für den Bau des Pflegeheimes gewesen sei. Bevor die Gemeinde überhaupt involviert gewesen sei, habe der Berater der Revisionswerberin bereits Verhandlungen mit dem (ursprünglichen) Grundstückseigentümer hinsichtlich des Verkaufes und des Kaufpreises der Liegenschaft geführt. Auch die Bedarfsprüfung für das Pflegeheim sei bereits Mitte Jänner 2007 abgeschlossen gewesen. Im Gemeinderatsprotokoll werde nur vom "Wunsch" und nicht von einer "Bedingung" des Beraters der Revisionswerberin gesprochen und auch andere vom Berater betreute Projekte wären trotz einer Absage durch die Gemeinde errichtet worden. Aus all diesen Umständen gehe hervor, dass die Revisionswerberin das Heim auch ohne Zuwendung der Gemeinde jedenfalls errichtet hätte. Dies zeige auch die Relation der Gesamtkosten des Projektes (rund 1,1 Mio. EUR) zum relativ geringen Kaufpreis des Grundstücks von rund 141.000 EUR. Das von der Abgabenbehörde für ihren Standpunkt herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/14/0071, sei daher schon auf Sachverhaltsebene mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dies treffe auch auf den mit Erkenntnis vom 29. November 1973, 1511/72, entschiedenen Beschwerdefall zu. Auch im Umsatzsteuerrecht stelle die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und -auflagen einzuhalten, keine Gegenleistung dar.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Gemeinde habe sich aus "infrastrukturellen" Gründen zu ihrer Zuwendung verpflichtet, damit die Revisionswerberin das Pflegeheim errichte. Um das Grundstück tatsächlich um 1 EUR zu bekommen, habe sich die Revisionswerberin ihrerseits verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ein Pflegeheim zu errichten. Die Gemeinde habe die Zuwendung mit der Vertragsklausel der allfälligen Rückübertragung abgesichert. Würde eine entgeltliche Leistungsbeziehung zu verneinen sein, wäre deren vertragliche "Absicherung" völlig überflüssig. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Revisionswerberin das Pflegeheim auf jeden Fall, also auch ohne Sachzuwendung der Gemeinde, errichtet hätte, weil es lediglich auf den tatsächlichen Geschehensablauf ankomme. Für die rechtliche Beurteilung sei es auch irrelevant, dass die Revisionswerberin die Subvention nicht zur Bedingung gemacht, sondern nur einen diesbezüglichen Wunsch vorgetragen habe. Auch das Verhalten des Beraters in "anderen Fällen" sei bedeutungslos. Tatsache bleibe, dass sich aus der Vereinbarung eine Wechselbeziehung zwischen Sachzuwendung der Gemeinde und der Errichtung des Pflegeheimes durch die Revisionswerberin ergeben habe.

6 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, weil der vorliegende Fall jenem vergleichbar sei, der mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/14/0071, entschieden worden sei.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein; das Finanzamt brachte keine Revisionsbeantwortung ein. 7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren ein; das Finanzamt brachte keine Revisionsbeantwortung ein.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, im Erkenntnis vom 26. März 1996 habe sich der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich auf Judikate zur Umsatzsteuer bezogen und auch die umsatzsteuerlichen Begriffe (Leistung, Gegenleistung, Entgelt) verwendet. Die umsatzsteuerliche Judikatur habe zwischenzeitig (insbesondere durch den Beitritt zur Europäischen Union) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Subventionen eine wesentliche Änderung erfahren. Es stellte sich daher - auch für andere Subventionsempfänger - die Frage, ob diese dynamische Entwicklung auch auf einkommensteuerliche Belange durchschlage.

12 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 13 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 34/2010 12 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 13 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit.sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (Paragraph 4, Absatz 7,), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit.

14 Begünstigt ist auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst (vgl. Mayr/Hayden in Doralt et al, EStG18, § 3 Tz 57). 14 Begünstigt ist auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst vergleiche , Mayr/Hayden in Doralt et al, EStG18, Paragraph 3, Tz 57).

15 Nicht unter den Begriff der Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Körperschaften, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 3 Tz 14). 15 Nicht unter den Begriff der Zuwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Körperschaften, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben vergleiche , Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 3, Tz 14).

16 Dem Förderungsbeitrag, den eine Gemeinde einem Facharzt anlässlich der Errichtung einer Facharztpraxis in der Gemeinde zur Verfügung stellt, fehlt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. November 2004, 2001/15/0103, ausgeführt hat - dieser Entgeltcharakter. Nichts anderes gilt für den gegenständlichen Fall.

17 In der Errichtung des Pflegeheimes ist keine Gegenleistung der Zuschussempfängerin zu erblicken, weil eine betriebliche Zweckwidmung der Zuwendung gerade die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist. Durch die Errichtung eines Pflegeheimes wird der Gemeinde kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn mit der Zuwendung das Recht der Gemeinde verbunden wäre, Leistungen des Zuschussnehmers zu begünstigten Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher die dem Erkenntnis vom 26. März 1996, 95/14/0071, zu Grunde liegende Auffassung der Entgeltlichkeit von Subventionen vor dem Hintergrund des UStG 1994 nicht mehr aufrecht. 17 In der Errichtung des Pflegeheimes ist keine Gegenleistung der Zuschussempfängerin zu erblicken, weil eine betriebliche Zweckwidmung der Zuwendung gerade die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 ist. Durch die Errichtung eines Pflegeheimes wird der Gemeinde kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn mit der Zuwendung das Recht der Gemeinde verbunden wäre, Leistungen des Zuschussnehmers zu begünstigten Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher die dem Erkenntnis vom 26. März 1996, 95/14/0071, zu Grunde liegende Auffassung der Entgeltlichkeit von Subventionen vor dem Hintergrund des UStG 1994 nicht mehr aufrecht.

18 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 18 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150027.L00

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten