Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0321Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des F ( 1983), und 2. der K (geboren 1984), beide vertreten durch Mag.Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Schulstraße 20, der gegen die Erkenntnisse vom 23. September 2016,
1) Zl. W105 2132325-1/5E und 2) Zl. W105 2132326-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnungen von Außerlandesbringungen nach dem FPG erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 24. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200320.L00.1Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017