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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §20 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der "M in S, vertreten durch die Nusterer Mayer Platte Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. September 2016, Zl. LVwG-AV-241/001-2016, betreffend Genehmigung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach dem KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns an einem näher bezeichneten Pkw gemäß § 22 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 5 KFG 1967 abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns an einem näher bezeichneten Pkw gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 abgewiesen.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin die Durchführung von Bluttransporten (Transporte von Blutkonserven von der Blutbank St. Pölten zu diversen Landeskliniken) plane und ein- bis zweimal in der Woche ein sogenannter Blaulichttransport anfalle, also ein dringender Transport, bei dem es darum gehe, durch eine Blutkonserve ein Leben zu retten; damit würde derzeit in der Regel die Revisionswerberin, in Ausnahmefällen auch die örtliche Rettung beauftragt.
3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, bei der Revisionswerberin handle es sich unbestrittenermaßen nicht um eine Organisation iSd § 20 Abs. 1 (gemeint) Z 4 KFG 1967, weshalb gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden dürften, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen sei, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestünden und das gegenständliche Fahrzeug entweder für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b) oder für den Rettungsdienst (lit. c) zur Verwendung bestimmt sei. Diese Bewilligungsvoraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhorns sei nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt werde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sei, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO vorliege und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein werde, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0068). Wöchentlich im Schnitt ein- bis zweimal anfallende Blaulichttransporte könnten ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn für die Revisionswerberin nicht begründen, weil es schon an einer entsprechenden Häufigkeit fehle. Zudem handle es sich bei den Fahrten der Revisionswerberin nicht um einen öffentlichen Hilfsdienst bzw. Rettungsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b bzw. c KFG 1967 (was näher ausgeführt wurde). Da im gegenständlichen Fall ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn fehle, und darüber hinaus weder die Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst noch als Rettungsdienst vorliege, sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen. 3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, bei der Revisionswerberin handle es sich unbestrittenermaßen nicht um eine Organisation iSd Paragraph 20, Absatz eins, (gemeint) Ziffer 4, KFG 1967, weshalb gemäß Paragraph 20, Absatz 5, leg. cit. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden dürften, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen sei, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestünden und das gegenständliche Fahrzeug entweder für den öffentlichen Hilfsdienst (Litera b,) oder für den Rettungsdienst (Litera c,) zur Verwendung bestimmt sei. Diese Bewilligungsvoraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhorns sei nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt werde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sei, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO vorliege und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein werde, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0068). Wöchentlich im Schnitt ein- bis zweimal anfallende Blaulichttransporte könnten ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn für die Revisionswerberin nicht begründen, weil es schon an einer entsprechenden Häufigkeit fehle. Zudem handle es sich bei den Fahrten der Revisionswerberin nicht um einen öffentlichen Hilfsdienst bzw. Rettungsdienst im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, bzw. c KFG 1967 (was näher ausgeführt wurde). Da im gegenständlichen Fall ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn fehle, und darüber hinaus weder die Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst noch als Rettungsdienst vorliege, sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In der - für die Zulässigkeit allein maßgebenden (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2017, Zl. Ra 2016/11/0180) - Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Geltend gemacht wird, die Zulässigkeit der Revision sei deshalb gegeben, weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliege, ob ein ein- bis zweimal wöchentlicher Bluttransport in Akutfällen ausreiche, um öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn zu begründen. 7 In der - für die Zulässigkeit allein maßgebenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. Februar 2017, Zl. Ra 2016/11/0180) - Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Geltend gemacht wird, die Zulässigkeit der Revision sei deshalb gegeben, weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vorliege, ob ein ein- bis zweimal wöchentlicher Bluttransport in Akutfällen ausreiche, um öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn zu begründen.
8 Damit wird nicht dargelegt, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG vorliege: 8 Damit wird nicht dargelegt, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, BVG vorliege:
9 Wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat, bedarf die angestrebte Bewilligung nicht nur eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sondern ist auch erforderlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ genannten Zwecke bestimmt ist (vgl das schon vom Verwaltungsgericht angesprochene hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0068; ebenso jüngst das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Zl. Ro 2016/11/0021). 9 Wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat, bedarf die angestrebte Bewilligung nicht nur eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sondern ist auch erforderlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, bis j KFG 1967 taxativ genannten Zwecke bestimmt ist vergleiche , das schon vom Verwaltungsgericht angesprochene hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0068; ebenso jüngst das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Zl. Ro 2016/11/0021).
10 Liegen daher die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für eine der in § 20 Abs. 5 lit a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählten Aufgaben) vor, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen, im gegenteiligen Fall wäre sie zu versagen; das KFG 1967 bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (vgl. die eben genannten hg. Erkenntnisse). 10 Liegen daher die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für eine der in Paragraph 20, Absatz 5, Litera a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählten Aufgaben) vor, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen, im gegenteiligen Fall wäre sie zu versagen; das KFG 1967 bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge vergleiche , die eben genannten hg. Erkenntnisse).
11 Das Verwaltungsgericht hat, wie dargestellt, die
angestrebte Bewilligung deshalb versagt, weil zum einen die
festgestellte (geplante) Frequenz an "Blaulichttransporten"
mangels entsprechender Häufigkeit kein öffentliches Interesse
begründe, und es sich zum anderen bei den Fahrten der
Revisionswerberin weder um einen "öffentlichen Hilfsdienst" iSd
§ 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 noch um einen "Rettungsdienst" iSd
§ 20 Abs. 5 lit. c leg. cit. handle.
12 Da die Zulässigkeitsbegründung der Revision nur die
erstgenannte Voraussetzung anspricht, sich aber nicht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts wendet, bei den Fahrten der Revisionswerberin handle es sich weder um einen öffentlichen Hilfsdienst noch um Rettungsdienst (die übrigen Tatbestände des Abs. 5 lit. a bis j können im Revisionsfall unstrittig nicht zum Tragen kommen), wird mit der geltend gemachten Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt, weil nach dem oben Gesagten die angestrebte Bewilligung nur für Fahrzeuge in Betracht kommt, die zur Verwendung für in lit. a bis lit. j des § 20 Abs. 5 KFG 1967 taxativ genannte Zwecke bestimmt sind; liegt ein solcher Verwendungszweck nicht vor, kommt die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung schon deshalb nicht in Betracht. Die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Rechtsfrage muss daher im Revisionsfall nicht beantwortet werden.erstgenannte Voraussetzung anspricht, sich aber nicht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts wendet, bei den Fahrten der Revisionswerberin handle es sich weder um einen öffentlichen Hilfsdienst noch um Rettungsdienst (die übrigen Tatbestände des Absatz 5, Litera a bis j können im Revisionsfall unstrittig nicht zum Tragen kommen), wird mit der geltend gemachten Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, BVG aufgezeigt, weil nach dem oben Gesagten die angestrebte Bewilligung nur für Fahrzeuge in Betracht kommt, die zur Verwendung für in Litera a bis Litera j, des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 taxativ genannte Zwecke bestimmt sind; liegt ein solcher Verwendungszweck nicht vor, kommt die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung schon deshalb nicht in Betracht. Die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Rechtsfrage muss daher im Revisionsfall nicht beantwortet werden.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110157.L00Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017