Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/20/0337 B 27. Februar 2017 RS 1 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/20/0337 B 9. November 2017 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der Revision des S K alias S K A, in M, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016, Zl. W243 2136176- 1/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19. September 2016 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19. September 2016 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab.
2 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit (zusammengefasst) ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei irrtümlich der Meinung gewesen, dass die gegenständliche Entscheidung allein auf der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat Kroatien beruhe. Es gehe aber um die Rechtsfrage der legalen oder illegalen Einreise des Revisionswerbers im Sinn der Dublin III-Verordnung.
3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN). 3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).
Wien, am 27. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200337.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017